Nach aktuellem Recht können Vermieter:innen nach einer Modernisierung die jährliche Grundmiete bei Einhaltung von Kappungsgrenzen von 2 bzw. 3 Euro pro Quadratmeter um acht Prozent der aufgewendeten Investitionskosten dauerhaft erhöhen – dazu gehört auch der Heizungsaustausch. Grundsätzlich können Mieter:innen gegenüber den Vermieter:innen zwar geltend machen, dass die angekündigte Mieterhöhung eine wirtschaftliche Härte für sie darstellen würde. Dieser Einwand greift allerdings nicht, wenn – wie beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgesehen – die Vermieter:innen gesetzlich zur Modernisierung verpflichtet sind. In einem solchen Fall ist der wirtschaftliche Härteeinwand für die Mieter:innen gesetzlich ausgeschlossen. Auch werden mietsenkende Fördermittel für die Sanierung der Heizung von Vermieter:innen bisher kaum in Anspruch genommen. Hintergrund ist, dass die Inanspruchnahme von Fördermitteln für Vermieter:innen bislang nicht von Vorteil ist, da sie diese von den auf die Mieter:innen umlegbaren Kosten abziehen müssen. Nehmen sie keine Fördermittel in Anspruch, können sie hingegen die Kosten der Sanierung vollständig auf die Mieter:innen umlegen und die Miete dauerhaft um acht Prozent der Investitionssumme bei Einhaltung der vorgegebenen Kappungsgrenzen erhöhen. Viele Vermieter:innen machen sich daher erst gar nicht die Mühe der Antragsstellung auf Fördermittel.
„Mieterinnen und Mieter haben aktuell keine Chance, sich gegen Mieterhöhungen, die sie wirtschaftlich überfordern, zu wehren oder von ihrem Vermietenden die Inanspruchnahme von mietsenkenden Fördermitteln zu verlangen“, so Weber-Moritz. „Die zügige energetische Sanierung des Gebäudebestandes ist ausgesprochen wichtig. Aber sie darf keinesfalls dazu führen, dass Mieterinnen und Mieter finanziell überfordert werden, weil der Gesetzgeber es versäumt hat, Mieterinteressen ausreichend zu berücksichtigen.“
Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist die Möglichkeit der Modernisierungsmieterhöhung abzuschaffen und bspw. im Rahmen einer Teilwarmmiete aufzulösen. Zumindest muss jedoch die Mieterhöhungsumlage auf vier Prozent der Kosten gesenkt und bei höchstens 1,50 Euro pro Quadratmeter gekappt werden. Zudem müssen konkrete Anforderungen an die energetische Qualität der Maßnahme geknüpft und die Antragsstellung auf mietsenkende Fördermittel berücksichtigt werden.
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