Die NLM sieht in der Verbreitung der Beiträge „Missbrauchtes Gastrecht und andere Verfehlungen“ vom 30.07.2021 und „Gelacht, gelocht, geheftet“ vom 12.04.2021 von aurich.tv einen Verstoß gegen die journalistischen Grundsätze nach § 19 Abs. 1 Satz 2 MStV in Verbindung mit den Ziffern 2, 3, 12 und 13 des Pressekodex.
In beiden Beiträgen sieht die NLM die journalistische Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex durch eine nicht ordnungsgemäße Recherche verletzt. Der Beitrag „Missbrauchtes Gastrecht und andere Verfehlungen“ beinhaltet nach Auffassung der NLM zudem Aussagen, in denen die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung führt (Ziffer 12 des Pressekodex). Außerdem verstoße der Anbieter durch seine Wortwahl gegen das Verbot der Vorverurteilung im Sinne von Ziffer 13 des Pressekodex. Schließlich habe der Anbieter gegen Ziffer 3 des Pressekodex verstoßen, weil mit der Online-Veröffentlichung eine inhaltlich gebotene Richtigstellung nicht verbunden war.
Die Beanstandung ist noch nicht bestandskräftig. Der Anbieter des Telemedienangebots aurich.tv hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erheben.
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