Versicherung muss manchmal auch für Imponiergehabe zahlen

Einfach nur so um den Kreisverkehr zu fahren, erschien dem vermeintlichen Fahrkünstler zu öde und bei Weitem nicht beeindruckend genug für seinen Beifahrer. Stattdessen versuchte er, den Kreisel mit seiner Chevrolet Corvette in einer sogenannten Drift, bei dem die Fahrzeugräder gezielt durchdrehen, zu umfahren. Bei der zweiten Runde verlor der Verkehrsrowdy allerdings die Kontrolle über sein Fahrzeug und krachte gegen eine Mauer, wobei erheblicher Sachschaden an der flotten Karosse entstand. Den wollte er laut ARAG Experten von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben. Doch der Versicherer weigerte sich zunächst und wies darauf hin, dass sowohl vorsätzlich herbeigeführte Schäden als auch Autorennen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die angerufenen Richter wiesen allerdings darauf hin, dass ein Vorsatz beim misslungenen Driftversuch mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, denn das Ziel des Möchtegern-Rallyefahrers war ja, durch die Autodrift seinen Beifahrer zu beeindrucken. Was in Summe wohl definitiv gelungen war. Und für ein Rennen fehlte es in der Situation an einem zweiten Fahrzeug, gegen den das Rennen hätte stattfinden können (Landgericht Coburg, Az.: 24 O 366/23).

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