Wird die Entgeltfortzahlung in diesem Fall ausgesetzt und wird eine eAU jedoch im Nachgang für den Arbeitgeber abrufbar, gerät dieser eventuell in Zahlungsverzug. Eine weitere Folge der Nichtanpassung ist, dass Arbeitgeber zwischen verschiedenen Versichertengruppen und ausstellenden Ärzten unterscheiden müssen. Insbesondere für kleine und mittelständische stellt der Differenzierungsbedarf einen unzumutbaren zusätzlichen Arbeitsaufwand dar.
Südwesttextil fordert daher eine Anpassung des § 7 EFZG und dass Arbeitnehmer für den Fall der verzögerten Abrufbarkeit bzw. Nichtabrufbarkeit der eAU zur Vorlage der ihnen ausgestellten physischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet werden können. Südwesttextil-Hauptgeschäftsführerin Edina Brenner fasst zusammen: „Arbeitgeber sehen sich bei der Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach wie vor höheren Hürden ausgesetzt als Arbeitnehmer und werden mit Bürokratie belastet. Die Ursache dafür kann durch eine Anpassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes im vierten Bürokratieentlastungsgesetz schnell beseitigt werden.“
Zum Entgeltfortzahlungsgesetz hat Südwesttextil hier ein Positionspapier veröffentlicht.
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