Vandalismus führt nicht zu Belohnung
Wer nachts die Schule verwüstet, fährt tagsüber nicht auf Klassenreise, so beschreiben die ARAG Experten das Fazit des Vorfalls in aller Kürze. Denn das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte den Beschluss einer Oberschule, mit der ein volljähriger Schüler, der auf frischer Tat ertappt worden war, von der Abschlussfahrt nach Schottland ausgeschlossen wurde. Dieser beharrte zwar auf seiner Unschuld, hatte aber noch vor Ort schuleigene Stifte bei sich, mit der in derselben Nacht Wände beschmiert worden waren. Ein Schelm, der Böses dabei denkt, waren doch laut dem Betroffenen selbst nur alle anderen beteiligt, während er schuldlos blieb. Möglich, befanden die Richter, aber allein das nächtliche Eindringen und der Diebstahl des Schuleigentums reichten bereits für den Ausschluss von der Reise aus (Az.: 3 L 1317.17).
Fünfjährige freuen sich mehr als Zweijährige
Man kann nicht behaupten, dass das Landgericht Frankfurt jeden über einen Kamm schert: Denn nachdem einer vierköpfigen Familie kurz vor Reiseantritt von Seiten des Veranstalters der Urlaub abgesagt wurde, bekamen drei Familienmitglieder Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden, nur der jüngste Nachwuchs ging leer aus. Denn während man davon ausgehen könne, dass auch ein Fünfjähriger einen Urlaub als etwas Besonderes ansieht und sich vorher darauf freut, sei das bei einem Zweijährigen anders. Ihm reiche die Nähe der Eltern, egal wo man sich befindet und was sonst geboten wird. Ob die Richter schon einmal Zeuge an einem Süßigkeitenregal an einer Supermarktkasse waren, ist den ARAG Experten nicht bekannt (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 50/19).
Keine Wiedergutmachung für Unentschlossene
Erst hü, dann hott: Zwei Schülerinnen aus Rheinland-Pfalz hatten sich im Rahmen eines Projekts für die Teilnahme an einem Ferien-Camp in Estland angemeldet. Kurz vor Ankunft am Ziel und vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entschieden sie jedoch, wieder zurückzufliegen. Die Kosten für diese Reise sowie für die ungenutzte Projektteilnahme forderten sie anschließend vom Land als Schulträger zurück. Vergeblich, denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Träger nicht haftet, wenn Schüler selbstständig ein Projekt abbrechen – auch weil ein solches Scheitern von vornherein von Seiten der Teilnehmer und ihren Eltern mit einkalkuliert werden muss. Man munkelt übrigens, die Schulung von Eigenverantwortlichkeit, die mit der Teilnahme des Projekts einhergehen sollte, sei nicht ganz gelungen (Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 9 U 86/23).
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