DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) veröffentlicht neuen Normentwurf zu Rauchwarnmeldern

Seit dem 1. Januar 2017 gilt mit Berlin im letzten der 16 deutschen Bundesländer die Rauchwarnmelderpflicht für Neubauten von Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung. Mit dem 1. Januar 2023 ist zudem zuletzt in Sachsen die Frist für die Nachrüstung von Bestandsgebäuden abgelaufen. Studien belegen eindrucksvoll, dass die in den verschiedenen Landesbauordnungen verankerte Vorschrift zur Montage von Rauchwarnmeldern bereits in der ersten Phase der Verpflichtung zur Ausrüstung von Neubauten die gewünschte Wirkung entfalten konnten. Der statistisch zu beobachtende Rückgang von Sterbefällen in Zusammenhang mit Brandereignissen wird von Experten unzweifelhaft auf den Einsatz von Rauchwarnmeldern zurückgeführt.

Damit Rauchwarnmelder ihre optimale Schutzwirkung entfalten können, basieren die Landesvorschriften auf der Anwendungsnorm DIN 14676 und der Gerätenorm DIN EN 14604. Mit der Anwendungsnorm erhalten Verantwortliche alle relevanten Informationen zu Planung und Einbau sowie zu Betrieb und Instandhaltung von Einzelrauchwarnmeldern, miteinander vernetzten und/oder an eine Warneinrichtung angeschlossenen Rauchwarnmeldern.

Im Juli 2024 veröffentlichte der DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) eine aktualisierte Neufassung der DIN 14676. Mit der Neufassung DIN 14676-1:2024 wird ihre Vorgängerin vollständig überarbeitet und in Teilen neu gegliedert. Gegenüber der Vorgängerversion DIN 14676-1:2023-09 wurden vom DIN-Normenausschuss Teile des Textes konkretisiert, Abschnitte aktualisiert, ergänzt und neu strukturiert und das gesamt Dokument redaktionell überarbeitet.

Die neue Norm wurde als Entwurf veröffentlicht und liegt derzeit online zur Einsicht und Stellungnahme bis zum 5. September 2024 vor.

Aus Anlass der Überarbeitung der DIN 14676, mehr als 20 Jahre nach Erstveröffentlichung und Einführung der Rauchwarnmelderpflicht für Neubauten in Rheinland-Pfalz als erstem Bundesland, erinnern Experten an die ebenfalls in der DIN und damit in den Bauordnungen der Länder geregelte Austauschpflicht.

„Wie bei allen technischen Einrichtungen im Brandschutz wird auch bei Rauchwarnmeldern zu Gunsten einer einwandfreien Funktion deren Betrieb zeitlich begrenzt“, erklärt Jörg Müller, Geschäftsführer der UDS Beratung GmbH, Experte für Schulungen in der Brandschutz- und Sicherheitstechnik. „Jenseits der regelmäßigen Funktionskontrolle gilt deshalb eine Austauschpflicht nach 10 Jahren, die Eigentümer und Vermieter unbedingt im Hinterkopf behalten sollten.“

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