Die eine Entscheidung betraf die Widerrufsbelehrung der Generali Rürup-Rente, während die andere die Widerrufsbelehrung der Allianz Rürup-Rente zum Thema hatte. Der Bundesgerichtshof stellte Fehler in beiden Widerrufsbelehrungen fest, was dazu führen kann, dass Versicherungsnehmer auch jetzt noch die Möglichkeit haben, durch Widerruf aus ihren Rürup-Verträgen auszusteigen.
Insbesondere Rürup-Verträge aus den Jahren 2008 bis 2010 sind von dieser Rechtsprechung betroffen – und dies nicht nur bei den erwähnten Versicherungsgesellschaften. Auch nach 2010 existieren vereinzelt Fehler in Widerrufsbelehrungen, die der Versicherungsnehmer zu seinem Vorteil nutzen kann.
Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass der Rückkaufswert (inklusive Überschussanteilen) ausgezahlt wird. Dabei müssen Abschluss- und Vertriebskosten nicht verrechnet werden. „Der erfolgreiche Widerruf ist die praktisch effektivste Methode, das Vertragsguthaben eines Rürup-Vertrags zu sichern“, erläutert Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, „denn diese Verträge sind grundsätzlich nicht kündbar.“
In jedem Einzelfall sollte neben der Widerrufsbelehrung auch geprüft werden, ob die Ansprüche aus einem Widerruf nicht bereits verwirkt sind. Die Verwirkung stellt jedoch laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ausnahmefall dar. Versicherungsnehmer, die ihren Rürup-Vertrag loswerden möchten, können sich für eine kostenlose Erstberatung an die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in München und Berlin wenden.
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