Hohes Verletzungsrisiko
Die Übersicht der ARAG-ASU (Auswertungsstelle für Skiunfälle in Kooperation mit der Stiftung für Sicherheit im Skisport ) zeigt, wie viele unterschiedliche Verletzungen man sich auf den Pisten zufügen kann. Besonders häufig betroffen sind die Knie, gefolgt von Schultern sowie Hüfte und Oberschenkeln, nicht selten verbunden mit stationären Aufenthalten im Krankenhaus und möglicherweise sogar mit notwendiger Operation. Noch dramatischer ist allerdings, dass auch immer wieder tödliche Unfälle passieren, sei es durch Abkommen von der Skipiste oder aber auch durch Kollisionen. Viele dieser Unglücksfälle wären zu vermeiden, wenn trotz allen Spaßes auch etwas Vernunft walten würde, denn oft geht es um Selbstüberschätzung oder eine zu hohe Risikofreude. ARAG Experten betonen, dass es nicht ohne Grund auch auf der Piste eine Art Verkehrsregeln gibt: Die sogenannten FIS-Regeln sind benannt nach dem internationalen Skiverband Fédération Internationale de Ski und gelten weltweit.
Oberster Grundsatz: Rücksicht
Viel zu oft gefährdet man sich nicht nur selbst, sondern zieht andere in Mitleidenschaft. Insbesondere deshalb ist ein internationales Regelwerk unumgänglich. Und so ruft die erste Regel dementsprechend dazu auf, Rücksicht auf Mitsportler zu nehmen, das heißt, so zu fahren, dass niemand anders gefährdet wird. Dazu gehört die Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Beides muss dem eigenen Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte angepasst sein, erklären ARAG Experten. Außerdem muss schon die Fahrspur von dem Ski- oder Snowboardfahrer, der von hinten kommt, so gewählt sein, dass er andere nicht gefährdet. Überholt werden darf übrigens durchaus von oben und von unten, von rechts und von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
Verpflichtet zur Hilfeleistung
Besondere Vorsicht gilt, wenn man in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will: Es gilt, sich nach oben und unten zu vergewissern, dass dies ohne Gefahr für sich und andere passieren kann. ARAG-Experten warnen vor allem davor, auf der Piste anzuhalten, insbesondere an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen, um keine Gefahrenquelle darzustellen. Darauf ist auch zu achten, wenn Auf- oder Abstieg zu Fuß erfolgen, denn dazu darf nur der Rand der Abfahrt genutzt werden. Ohnehin sind alle Markierungen und Signalisationen natürlich zu beachten. Und auch wenn dies selbstredend ist: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet. Und ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht – bei einem Unfall müssen die Personalien angegeben werden.
FIS-Regeln gerichtlich anerkannt
Auch wenn die FIS-Regeln offiziell nicht als Gesetz angelegt sind, gilt ihre Nichteinhaltung als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht. Gerichte ziehen die Befolgung oder Missachtung durchaus in Prozessen heran. Daher raten ARAG Experten unbedingt dazu, sich das Regelwerk zu verinnerlichen; dies geht einfach anhand der übersichtlichen ARAG-Checkliste . Auch seinen Kindern sollte man trotz Ski-Schule die Inhalte regelmäßig immer wieder nahebringen. Denn abgesehen davon, dass sie bei einer Kollision oft die Schwächeren sind, macht die Schuldfrage tatsächlich auch vor ihnen nicht halt. So verurteilte das Landgericht Coburg einen Achtjährigen zur hälftigen Mitschuld an einem Unfall, bei dem sich der andere betroffene Skifahrer einen komplizierten Armbruch zufügte. Der Junge sei als bereits erfahrener Abfahrtsläufer in der Lage gewesen, den Unfall zu vermeiden, habe aber gegen die FIS-Regeln verstoßen und sei nicht aufmerksam genug gefahren (Az.: 23 736/05).
Keine Ausnahme für Rodler
Aber nicht nur Ski- und Snowboardfahrer sind angesprochen. Die FIS-Regeln gelten vielmehr als Maßstab für alle Wintersportler zur Vermeidung von Unfällen, somit auch für Langläufer, Tourengeher und Rodler. In einem konkreten Fall wurde ein Rodler, der beim Rodeln einen Fußgänger mittelschwer verletzt hatte, zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Die Richter sahen hier das geforderte Fahren auf Sicht nicht umgesetzt, da der Rodler mit 20 Stundenkilometer zu schnell unterwegs war und laut ARAG Experten nachweislich weder rechtzeitig noch mit vollem Einsatz gebremst hatte. Da er sich noch dazu auf keiner reinen Rodelbahn befand, wäre umso mehr Rücksicht gefordert gewesen (Oberlandesgericht München, Az.: 7 U 1195/21).
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