ABDA-Präsidentin Overwiening: Apotheken in Unsicherheit nach BGH-Entscheidung zu Skonti und Ruf nach Soforthilfe
Im Zuge der kürzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unzulässigkeit von Skonti bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verzeichnet die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) bedeutende Entwicklungen. Eine Krisensitzung wurde unverzüglich nach der Bekanntgabe des Urteils einberufen, um die potenziellen Auswirkungen dieser Entscheidung zu erörtern.
Die ABDA-Präsidentin, Gabriele Regina Overwiening, äußerte sich in einem kürzlich veröffentlichten Brief an Apothekerkammern, -vereine und -verbände. Sie betonte, dass die allgemeinen Auswirkungen der BGH-Entscheidung derzeit schwer abschätzbar seien, da der genaue Wortlaut des Urteils noch aussteht. Die Unklarheit hinsichtlich der Begründung des BGH, deren Veröffentlichung bis zu fünf Monate in Anspruch nehmen kann, trägt zur Verunsicherung in der Apothekerschaft bei.
Overwiening machte deutlich, dass die Entscheidung voraussichtlich zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage vieler Apotheken führen werde. In Anbetracht dieser Situation unterstrich sie die Dringlichkeit, den Apotheken eine Soforthilfe zur schnellen Verbesserung ihrer finanziellen Situation zukommen zu lassen.
Die ABDA setzt derzeit ihre Bemühungen fort, die Auswirkungen der BGH-Entscheidung eingehend unter rechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten zu analysieren. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden am kommenden Donnerstag dem Gesamtvorstand vorgelegt. Hierbei wird entschieden, ob und in welcher Form Reaktionen auf das Urteil in den Gesamtforderungskatalog im Zusammenhang mit der laufenden "Apothekenreform" aufgenommen werden sollen.
Die Standesvertretung hat bereits unmittelbar nach der Verkündung des BGH-Urteils Maßnahmen ergriffen und in einer Krisensitzung das weitere Vorgehen besprochen. Die Apothekerschaft bleibt somit gespannt auf die Ergebnisse der aktuellen Analyse und die möglichen Implikationen für die laufenden Diskussionen zur Reform des Apothekenwesens.
Skonto-Urteil des BGH: Apothekenbranche vor Abmahnungen und Unsicherheiten
Im Zuge des kürzlich ergangenen Skonto-Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) stehen viele Apothekeninhaber:innen vor finanziellen Herausforderungen, die das Überleben ihrer Betriebe bedrohen. Das Urteil, das Skonti bei verschreibungspflichtigen Medikamenten über eine 3,15-prozentige Spanne als unzulässig erklärt, wurde von der Wettbewerbszentrale aufgrund häufiger Branchenbeschwerden gegen den Reimporteur Haematopharm eingeleitet.
Die juristische Klärung des Falles zwischen der Wettbewerbszentrale und Haematopharm hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte Apothekenbranche. Die Entscheidung, die offiziell eine bislang ungeklärte Frage anspricht, stößt jedoch bei vielen Inhaber:innen auf Unverständnis und Verzweiflung, da Skonti oft als entscheidender Konditionenbaustein für das wirtschaftliche Überleben der Apotheken gelten.
Rechtsanwältin Christiane Köber, die die Wettbewerbszentrale vertritt, betont die rein juristische Natur der Entscheidung. Sie warnt jedoch auch vor möglichen Abmahnungen für diejenigen, die weiterhin Skonti gewähren oder nutzen. Diese Warnung betrifft nicht nur inländische Apotheken, sondern auch ausländische Versender, da Rabatte an diese nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ebenso unzulässig sein könnten.
Die Unsicherheit darüber, wie ein erforderlicher Nachweis in Bezug auf ausländische Versandapotheken erbracht werden könnte, bleibt bestehen. Große Versender haben zahlreiche individuell gestaltete Vereinbarungen mit der Industrie über Werbekostenzuschüsse und Rückvergütungen, was die Situation zusätzlich komplex macht.
Trotz des Urteils und der Warnungen der Wettbewerbszentrale sind bereits verschiedene Lösungsansätze in der Apothekenbranche in Diskussion. Köber betont, dass die Begründung des BGH abgewartet werden muss, bevor weitere Schritte unternommen werden können. Die Suche nach Lösungen wird vor allem von Branchenvertretern und anderen Akteuren erwartet.
In Anbetracht der Unsicherheit und der finanziellen Belastung, der viele Apotheken ausgesetzt sind, sehen einige Inhaber:innen eine weitere Schließungswelle in der Branche voraus. Das Skonto-Urteil stellt somit nicht nur eine juristische Klärung dar, sondern wirft auch Fragen nach der wirtschaftlichen Stabilität und Zukunftsfähigkeit von Apotheken auf.
Als Beispiel für eine mögliche Risikominimierung und Absicherung wird die Versicherungslösung von Aporisk genannt. Diese spezielle Rechtsschutz-Police für Apotheken berücksichtigt alle relevanten Rechtsstreitigkeiten und ermöglicht den Apothekern, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren, ohne sich über potenzielle Versicherungsschwachstellen Sorgen machen zu müssen. Eine umfassende Abdeckung und spezialisierte Beratung werden als entscheidend erachtet, um die kontinuierliche Versorgung der Patienten sicherzustellen.
Apotheken in der Krise: Lieferengpässe und Bürokratie gefährden Versorgungssicherheit
Inmitten der digitalen Transformation, der Einführung des E-Rezepts und der zunehmenden Herausforderungen durch Lieferengpässe sehen sich Apotheken einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt, der die Versorgungssicherheit gefährdet. Die Apothekerin Grit Enke-Schwarze, Mitglied des Vorstands des Landesapothekerverbands Sachsen-Anhalt (LAV), öffnete die Türen ihrer Apotheke für die SPD-Bundestagsabgeordnete Kathrin Budde, um die drängenden Probleme direkt vor Ort zu diskutieren.
Ein zentrales Anliegen von Enke-Schwarze sind die Lieferengpässe, die nicht nur aufgrund des hohen bürokratischen Aufwands, sondern auch aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung lebenswichtiger Arzneimittel auftreten. Insbesondere bei Patienten nach Organtransplantationen können unlieferbare Medikamente zu erheblichen Versorgungsproblemen führen. Die Beschaffung solcher Arzneimittel erfordert einen komplexen Prozess, der die Einholung von drei Angeboten von unterschiedlichen Importeuren und die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse beinhaltet. Ein bürokratischer Vorgang, der bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen kann.
Kritik äußert Enke-Schwarze auch gegenüber den vorgeschlagenen Strukturreformen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für Apotheken. Die geplanten Filialapotheken sieht sie als wenig hilfreich an, um bestehende Versorgungsprobleme zu bewältigen. Stattdessen plädiert sie für ein Notprogramm, das die finanziellen Herausforderungen ausgleicht und den Apotheken eine solide wirtschaftliche Grundlage bietet. Nur durch eine verbesserte finanzielle Situation könnten angemessene Gehälter gezahlt und ausreichend Fachpersonal eingestellt werden, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Enke-Schwarze unterstreicht, dass die aktuelle Situation es ihr ermöglicht, lediglich ein Gehalt unterhalb dem ihrer Angestellten zu beziehen, was die Unausgewogenheit in den finanziellen Belastungen verdeutlicht.
Die politische Reaktion kommt von Kathrin Budde, die den Austausch vor Ort begrüßt und verspricht, die Anliegen der Apotheker auf politischer Ebene vorzubringen. Sie plant Gespräche mit Gesundheitspolitikern der Bundestagsfraktion, um Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu suchen. Der Dialog vor Ort wird als wichtiger Schritt betrachtet, um die Stimmen der Apotheker zu hören und konkrete Maßnahmen auf politischer Ebene zu initiieren.
Wahlwiederholung in Berlin: FDP-Gesundheitspolitiker Lars Lindemann verliert Mandat
Nach der erneuten Abstimmung in einem Fünftel der Berliner Wahlbezirke infolge des vorangegangenen Wahlchaos zeichnet sich ein vorläufiges Ergebnis ab, das den Verlust des Mandats für vier Abgeordnete zur Folge hat. Darunter befindet sich auch der FDP-Gesundheitspolitiker Lars Lindemann, Mitglied des Gesundheitsausschusses.
Lindemann, seit 2020 Generalsekretär der Berliner FDP und zuständig für Apothekenfragen in der FDP-Fraktion, wird infolge des Mandatsverlusts auch aus dem Gesundheitsausschuss ausscheiden. Die FDP verzeichnete laut vorläufigen Ergebnissen einen Rückgang um 0,9 Prozentpunkte, was zu einem Gesamtergebnis von 8,1 Prozent führt. Der Jurist Lindemann gehört der FDP seit 1996 an und war bereits von 2009 bis 2013 Mitglied des deutschen Bundestags.
Die Wiederholungswahl fand vorwiegend in Bezirken statt, in denen die FDP traditionell eher unterdurchschnittlich abschneidet. Die Kombination aus der deutlich geringeren Wahlbeteiligung und dem schwächeren Abschneiden führte dazu, dass Lars Lindemann laut vorläufigem Ergebnis nicht mehr dem Bundestag angehören wird. Christoph Meyer, der Landesvorsitzende der FDP Berlin, dankte Lindemann ausdrücklich für seine Arbeit in der Fraktion und im Gesundheitsausschuss des Bundestages. Meyer betonte, dass Lindemann im Bundestag, insbesondere für Berlin, vermisst werden wird.
Die endgültige Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt erst am 1. März durch den Bundeswahlausschuss. Bis dahin bleiben die Abgeordneten vorläufig in ihren Ämtern. Anschließend wird der Ältestenrat des Deutschen Bundestages im März über den Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag entscheiden.
Pragmatische Lösung: E-Rezept-Abruf ohne VSDM-Abgleich in Ausnahmefällen
Infolge geplanter Anpassungen durch die Gematik soll es Apotheken zukünftig ermöglicht werden, E-Rezepte auch dann abzurufen und zu bearbeiten, wenn der Zugriff auf das Versichertenstammdatenmanagement (VDSM) vorübergehend nicht möglich ist. Diese Maßnahme soll in Ausnahmefällen greifen, beispielsweise bei technischen Schwierigkeiten in den Systemen der Krankenkassen.
Bisher war für das Einlösen von E-Rezepten mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) eine Identitätsprüfung des Versicherten erforderlich. Hierzu erhielt der Konnektor nach erfolgreichem Zugriff auf das VDSM eine kryptografisch gesicherte Prüfziffer, die den weiteren Zugang zum Fachdienst ermöglichte. Fehlte der Zugriff auf das VDSM, wurde ein Prüfungsnachweis mit dem Ergebnis 3 und ohne abgesicherte Prüfziffer zurückgegeben, was bisher vom Fachdienst nicht akzeptiert wurde, was wiederum zu Unterbrechungen im Versorgungsprozess führte.
Die geplante Änderung sieht vor, dass in spezifischen Ausnahmesituationen auch der VSDM-Prüfungsnachweis mit dem Ergebnis 3 akzeptiert wird. Sollten die Systeme der Gematik innerhalb kurzer Zeitfenster wiederholt auf die Nichtverfügbarkeit des VSDM-Prüfungsnachweises aus verschiedenen Apotheken hinweisen, würde das Verfahren automatisch umgestellt. Der Fachdienst könnte dann E-Rezepte auch ohne Prüfnachweis freigeben.
Die Gematik betont, dass trotz theoretischer Risiken eines Missbrauchs das Patientenwohl im Vordergrund steht. Die Bedeutung des E-Rezepts im Versorgungsprozess werde mittlerweile als so hoch eingeschätzt, dass das Risiko der Nichtverfügbarkeit als kritischer betrachtet wird als das mögliche Missbrauchsrisiko. Zusätzliche Sicherheitsmechanismen, wie die potenzielle Sperrung von Apotheken bei massenhaften Aufrufen, sollen möglichen Missbrauch verhindern.
Diese Überlegungen werden vor dem Hintergrund einer massiven Störung im Dezember diskutiert, als die Techniker Krankenkasse (TK) nach Wartungsarbeiten ihre Systeme nicht rechtzeitig wieder in Betrieb nehmen konnte. Dies führte zu einem vorübergehenden Ausfall, bei dem vorübergehend keine E-Rezepte in Apotheken bearbeitet werden konnten.
Rechtliche Grauzonen bei abgesagten Arztterminen: Wann dürfen Patienten zur Kasse gebeten werden?
In der Frage der Kostenübernahme bei kurzfristig abgesagten oder verpassten Arztterminen herrscht nach wie vor eine uneinheitliche Rechtslage. Die Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, Sabine Wolter, betont, dass es bislang keine einheitliche Rechtsregelung für derartige Terminausfälle gibt. Gerichte haben in verschiedenen Fällen unterschiedliche Urteile gefällt, und die Zulässigkeit von Ausfallhonoraren hängt oft von der spezifischen Organisation der Praxis ab.
Das Arzt-Patienten-Verhältnis wird rechtlich als Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB betrachtet. Hierbei sind Ärzte dazu verpflichtet, zu behandeln, während Patienten die Behandlungskosten tragen müssen, sofern diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die Expertin Wolter hebt hervor, dass insbesondere das wiederholte Nichterscheinen oder kurzfristige Absagen von Terminen den Praxisablauf erheblich stören können.
Die Frage der Zulässigkeit von Ausfallhonoraren ist stark von der Organisation der Praxis abhängig. Spezialisierte Praxen mit langen Wartezeiten oder solche, die ausschließlich mit Terminen arbeiten, können unter bestimmten Bedingungen ein Ausfallhonorar verlangen. Ebenso können vorbereitete Eingriffe oder Situationen, die zusätzliches Personal erfordern, als gerechtfertigte Gründe für Kosten für verpasste Termine dienen.
Ein weiterer Aspekt, der bei dieser Thematik Beachtung finden sollte, ist die Möglichkeit der Praxisablehnung seitens der Ärzte. Wolter betont, dass dies grundsätzlich erlaubt ist, sofern kein Notfall vorliegt. Ärzte mit Kassenzulassung benötigen jedoch einen triftigen Grund für eine Behandlungsablehnung, da sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, gesetzlich Versicherte zu behandeln.
Die Erreichbarkeit von Praxen, insbesondere in Zeiten von vermehrter Nutzung von Online-Terminbuchungssystemen, stellt eine zusätzliche Herausforderung dar. Wolter weist darauf hin, dass einige Praxen heutzutage möglicherweise schlecht telefonisch erreichbar sind, was insbesondere ältere Patienten benachteiligen könnte. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt daher, Termine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, sei es telefonisch oder per E-Mail.
In Fällen, in denen Ausfallhonorare anfallen, müssen diese nicht nur von privat versicherten, sondern auch von gesetzlich versicherten Patienten selbst getragen werden. Die Bewertung eines triftigen Grundes für eine Gebühr bei Nichterscheinen oder kurzfristiger Absage bleibt jedoch bisher unklar. Wolter schätzt die Situation differenziert ein und betont, dass die Dauer des bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie besondere Umstände wie akute Erkrankungen bei der Beurteilung berücksichtigt werden sollten.
Datenschutzsieg: Sanicare darf Geburtsdatum nicht mehr erfragen
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Versandapotheke Sanicare zukünftig nicht mehr berechtigt ist, im Bestellprozess das Geburtsdatum von Kunden zu erfragen. Die gerichtliche Anordnung basiert auf einer Datenschutzverletzung, die der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte im Januar 2019 feststellte. Dieser hatte Sanicare aufgefordert, gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf die obligatorische Erhebung des Geburtsdatums und der Anrede des Bestellers zu verzichten, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments.
Sanicare war gegen diese datenschutzrechtliche Anordnung vor Gericht gezogen, jedoch wies bereits das Verwaltungsgericht Hannover den Antrag zurück. Die Richter argumentierten, dass für die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit die einfache Abfrage der Volljährigkeit ausreichend sei und das konkrete Geburtsdatum hierbei nicht notwendig sei. Zudem betonten sie, dass für eine altersgerechte Beratung das Alter derjenigen Person abgefragt werden müsse, die das Produkt verwenden soll, und diese nicht zwangsläufig mit dem Besteller identisch sein müsse.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens verwies Sanicare auf die Beratungs- und Informationspflicht gemäß der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Diese sieht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 eine eindeutige Identifikation des Kunden oder Patienten als unabdingbare Voraussetzung vor. Sanicare argumentierte, dass dies durch die Anlage eines Arzneimitteldossiers gewährleistet werde, welches neben dem Vor- und Nachnamen auch das Geburtsdatum enthalten muss.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Revision mit ähnlicher Begründung zurück. Es betonte, dass nicht die eindeutige Identifizierung des Bestellers, sondern die Kenntnis derjenigen Person, die das bestellte Produkt anwenden soll, zur Erfüllung von Beratungs- und Informationspflichten notwendig sei. Die Anlage eines Arzneimitteldossiers für den Besteller sei daher nicht geeignet, diese Pflichten zu erfüllen.
Die Beschwerde wies zudem darauf hin, dass die Notwendigkeit des Geburtsdatums zur Identifizierung bei Namensgleichheit unklar sei. Sanicare verfüge bereits über die Anschrift und Telefonnummer des Bestellers, und es wurde nicht erläutert, warum diese Daten nicht für eine hinreichend sichere Identifizierung namensgleicher Kunden ausreichen sollten. Die Versandapotheke hätte zudem Kunden zur Angabe einer Telefonnummer auffordern können, um die für eine konkrete Beratung erforderlichen Daten direkt zu erfragen.
Sanicare verwies vergeblich auf ein Urteil zugunsten von Payback, in dem die Identifikation durch die Erhebung des vollständigen Geburtsdatums bei der Anmeldung erlaubt wurde. Das Oberverwaltungsgericht argumentierte, dass die Fälle nicht vergleichbar seien, da Payback mit 30 Millionen Teilnehmenden andere Maßstäbe setze.
Unfall in Bönen: Auto kracht in Apotheke – Glück im Unglück, niemand schwer verletzt
Am vergangenen Donnerstag ereignete sich in der Apotheke am Bahnhof in Bönen ein ungewöhnlicher Vorfall, als eine 72-jährige Frau mit ihrem Auto durch die Eingangstür des Geschäfts krachte. Glücklicherweise wurden dabei keine schweren Verletzungen verzeichnet.
Der Unfall ereignete sich gegen 17 Uhr, als die Seniorin offenbar vom Pedal abrutschte. Dies führte dazu, dass das Fahrzeug mit Automatik-Schaltung plötzlich ruckartig beschleunigte und unkontrolliert nach vorne fuhr. Ursprünglich beabsichtigte die Fahrerin, langsam von der Straße auf die Parkplätze abzubiegen.
Der Aufprall des Fahrzeugs verursachte einen erheblichen Lärm, und das Auto landete mitten im Eingangsbereich der Apotheke. Dabei wurden Aufsteller umgerissen, und der HV-Bereich (Handverkaufsbereich) der Apotheke wurde erheblich beschädigt. Glücklicherweise befand sich der Inhaber der Apotheke, Stefan Oyen, nicht im Geschäft, als der Unfall geschah.
Die Angestellten der Apotheke erlitten einen Schock, als das Auto unerwartet in das Gebäude krachte. Stefan Oyen erfuhr von dem Vorfall durch einen Anruf und äußerte Erleichterung darüber, dass niemand schwerwiegend verletzt wurde. Eine Passantin wurde leicht verletzt, als sie vom Auto gestreift wurde und zu Boden fiel.
Der entstandene Schaden in der Apotheke wird auf mindestens 20.000 Euro geschätzt. Dabei wurden die neue Automatiktüranlage, HV-Tische und der Fußboden in Mitleidenschaft gezogen. Die Polizei beziffert den Gesamtschaden des Vorfalls auf 60.000 Euro. Die genaue Ursache für das Abkommen von der Fahrbahn und den folgenden Unfall wird derzeit noch von den örtlichen Behörden untersucht.
Bundesverband der Freien Berufe betont Einsatz für Demokratie und Toleranz
In einer aktuellen Stellungnahme hat der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) klare Position bezogen und sich entschieden gegen Radikalisierung, Hass, Hetze und Antisemitismus ausgesprochen. Die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände), eine Mitgliedsorganisation des BFB, unterstützt diese Haltung. Das am 2. Februar datierte Dokument betont die Unverhandelbarkeit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für den Verband.
Mit etwa sechs Millionen Menschen, die in und für die Freien Berufe tätig sind, repräsentiert diese Gruppe nicht nur eine bedeutende Wirtschaftsgruppe, sondern auch eine Wertegemeinschaft. Das Statement hebt die Überzeugung der Freien Berufe für Demokratie, Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Toleranz und Integration hervor. Dabei wird betont, dass fast ein Fünftel der Auszubildenden in den Freien Berufen ausländische Wurzeln hat, was die Vielfalt und Bereicherung der Strukturen innerhalb dieser Berufsgruppe verdeutlicht.
Friedemann Schmitt, Präsident des BFB und ehemaliger Präsident der ABDA, unterstreicht, dass Freiberuflerinnen und Freiberufler tagtäglich einen maßgeblichen Beitrag zur erfolgreichen Integration leisten. Die im Dokument erwähnten Vorstellungen einer Vertreibung ganzer Gruppen von Menschen aus Deutschland werden dabei als grundlegend gegen die gelebten Werte der Freien Berufe betrachtet.
Die Stellungnahme ruft dazu auf, Angriffen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entschieden entgegenzutreten. Die Freiberuflerinnen und Freiberufler setzen sich für einen pluralistischen Dialog ein und lehnen jegliche Form von Radikalisierung, Hass, Hetze und Antisemitismus ab. Abschließend wird betont, dass die Freien Berufe auf eine offene, freiheitliche Gesellschaft angewiesen sind, da nur in einer solchen Umgebung ihre gesellschaftlichen Aufgaben effektiv und am Gemeinwohl orientiert erfüllt werden können.
EMA-Warnung: Paxlovid®-Wechselwirkungen mit Immunsuppressiva erfordern präzise medizinische Überwachung
Im Fokus der aktuellen Warnung des Pharmakovigilanz-Ausschusses der europäischen Arzneimittelbehörde EMA steht das kombinierte COVID-19-Präparat Paxlovid® von Pfizer. Das Medikament, bestehend aus den Wirkstoffen Nirmatrelvir und Ritonavir, wurde bereits zuvor aufgrund seines erheblichen Wechselwirkungspotenzials bekannt. Nun warnt die EMA vor potenziell lebensbedrohlichen Interaktionen, insbesondere bei der gleichzeitigen Anwendung mit bestimmten Immunsuppressiva.
Der Fokus richtet sich hierbei auf Immunsuppressiva mit einem engen therapeutischen Fenster, die in der Behandlung von Autoimmunerkrankungen sowie zur Verhinderung von Transplantatabstoßungen eingesetzt werden. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem Calcineurin-Inhibitoren wie Tacrolimus und Ciclosporin sowie mTOR-Inhibitoren wie Everolimus und Sirolimus. Der PRAC betont die Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung der Blutspiegel dieser Arzneimittel, wenn sie in Kombination mit Paxlovid® verwendet werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Immunsuppressiva mit einem engen therapeutischen Fenster über das Enzym CYP3A metabolisiert werden, wie beispielsweise bei Voclosporin, einem Calcineurin-Inhibitor. In solchen Fällen wird empfohlen, den Nutzen von Paxlovid® sorgfältig gegen die potenziellen lebensbedrohlichen Risiken der Immunsuppressiva abzuwägen.
Der Pharmakovigilanz-Ausschuss weist darauf hin, dass die gleichzeitige Anwendung dieser Medikamente eine komplexe Herausforderung darstellt, die ein multidisziplinäres Spezialistenteam erfordert. Diese Warnung unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Abwägung von Nutzen und Risiken in der therapeutischen Entscheidungsfindung.
Die Empfehlung des PRAC wird nun vom Humanarzneimittel-Ausschuss der EMA geprüft. Nach dessen Zustimmung können Rote-Hand-Briefe versendet werden, um Gesundheitsdienstleister und Patienten über die potenziellen Wechselwirkungen zu informieren, die bereits in den Fachinformationen aufgeführt sind. Die sorgfältige Überwachung und Bewertung dieser Interaktionen bleibt essenziell, um die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten.
Neuer Arzneistoff Resmetirom zeigt vielversprechende Ergebnisse in Phase-III-Studie zur Behandlung von NASH
In den jüngst veröffentlichten Phase-III-Daten zeigte der vielversprechende Arzneistoff Resmetirom, entwickelt von Madrigal Pharmaceuticals, ermutigende Fortschritte bei der Behandlung der nicht alkoholischen Steatohepatitis (NASH). Die NASH, eine weit verbreitete Lebererkrankung, die durch metabolische Faktoren ausgelöst wird und zur Leberfibrose führen kann, verfügt derzeit über keine zugelassenen pharmakologischen Behandlungsoptionen.
Resmetirom, ein selektiver Agonist am Schilddrüsenhormonrezeptor-β (THR-β), wurde in einer multinationalen, randomisierten, placebokontrollierten, doppelblinden Phase-III-Studie mit 966 Patienten untersucht. Diese Patienten wiesen fortgeschrittene NASH und begleitende Leberfibrose auf. Der THR-β-Rezeptor, lokalisiert in Leber, Niere und anderen Organen, zeigte bei NASH eine beeinträchtigte Funktion, was zu einer Verschlechterung der mitochondrialen Funktion und der β-Oxidation von Fettsäuren führte, was wiederum mit Fibrotisierung assoziiert ist.
Die Studie erstreckte sich über 52 Wochen und setzte zwei primäre Endpunkte: erstens die Auflösung der Hepatitis unter Verringerung des NAFLD-Aktivitätsscores um mindestens zwei Punkte ohne Verschlechterung der Fibrose und zweitens die Verringerung der Fibrose um mindestens ein Stadium ohne Verschlechterung des NAFLD-Aktivitätsscores. Die Resultate zeigten, dass Resmetirom bei 25,9 Prozent (80 mg) bzw. 29,9 Prozent (100 mg) der Patienten den ersten primären Endpunkt erreichte, verglichen mit nur 9,7 Prozent in der Placebo-Gruppe. In Bezug auf die Fibroseverbesserung erreichten 24,2 Prozent (80 mg) bzw. 25,9 Prozent (100 mg) mindestens eine Stadienreduktion, während es in der Placebo-Gruppe 14,2 Prozent waren.
Die Unterschiede zwischen Resmetirom und Placebo erwiesen sich als statistisch signifikant. In einer Pressemitteilung des Unternehmens wurde ergänzend hervorgehoben, dass bei insgesamt 80 Prozent der behandelten Patienten eine Rückbildung oder Stabilisierung der Fibrose beobachtet wurde. Diese vielversprechenden Ergebnisse könnten Resmetirom als erstes zugelassenes Therapeutikum für NASH positionieren, und somit eine bahnbrechende Entwicklung in der medikamentösen Behandlung dieser weitverbreiteten Erkrankung einleiten.
BPhD unterstützt EU-Pläne zur Pharmazieausbildung, fordert jedoch stärkeren Fokus auf wissenschaftliche Arbeit
In Bezug auf die geplante Aktualisierung der EU-Richtlinie zu Berufsqualifikationen äußert der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland (BPhD) grundsätzlich positive Zustimmung. Die vorgesehenen Änderungen betreffen das Pharmaziestudium und die Ausbildung von angehenden Apothekern in Deutschland, indem das Curriculum um Lehrinhalte aus den Bereichen Public Health, klinischer Pharmazie, Sozialpharmazie und Interprofessionalität erweitert wird. Der BPhD unterstützt diesen Schritt, insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der zunehmenden Komplexität in der Gesundheitsversorgung.
Die geplanten Neuerungen werden als wichtiger Schritt angesehen, um den Apothekerberuf patientenorientierter zu gestalten und den Herausforderungen im Gesundheitswesen besser zu begegnen. Der BPhD betont die Notwendigkeit, patientenorientierte Kenntnisse bereits während des Studiums zu vermitteln, um eine adäquate Versorgung gewährleisten zu können.
Trotz der grundsätzlich positiven Haltung zum Entwurf der EU-Richtlinie fehlt dem BPhD jedoch ein entscheidender Aspekt: die Vorgabe zu einer wissenschaftlichen Arbeit im Pharmaziestudium. Der Verband bedauert, dass die aktuelle Ausbildung gemäß der EU-Richtlinie nicht ausreichend die Fähigkeit der Studierenden zur wissenschaftlichen Arbeit, wie etwa Literaturrecherche und Studiendatenbewertung, gewährleistet.
Besonders hebt der BPhD hervor, dass Deutschland in dieser Hinsicht eine Ausnahme darstellt, während in den meisten EU-Staaten die wissenschaftliche Arbeit integraler Bestandteil des Pharmaziestudiums ist. Der Verband plädiert daher für eine EU-weite Implementierung der Vorgabe zur wissenschaftlichen Arbeit, um sicherzustellen, dass Studierende in der gesamten EU vergleichbare Fähigkeiten erwerben können.
Insgesamt zeigt die Position des BPhD eine grundsätzliche Unterstützung für die geplanten Änderungen in der EU-Richtlinie, jedoch mit dem klaren Appell zur Ergänzung um die Vorgabe zur wissenschaftlichen Arbeit im Pharmaziestudium.
BGH-Urteil zu Skonti: Erschütterung in der Apothekenbranche und ungewisse Auswirkungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Apothekenbranche erschüttert. Gemäß der Entscheidung dürfen Skonti beim Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Rx-Arzneimitteln) eine Obergrenze von 3-15 Prozent nicht überschreiten. Hintergrund des Rechtsstreits ist die Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Pharmahändler Haemato aus Schönefeld bei Berlin, der als Reimporteur agiert. Die Wettbewerbszentrale sah in den Konditionen von Haemato einen Verstoß gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Die betroffenen Apotheken stehen vor wirtschaftlichen Herausforderungen, da das Urteil die Möglichkeit einschränkt, durch die Kombination von Rabatten und Skonti beim Einkauf von Rx-Arzneimitteln Geld zu sparen. Laut Treuhand Hannover könnte dies erhebliche Auswirkungen auf das Betriebsergebnis haben. Der durch das Urteil bedingte Verlust wird auf durchschnittlich 22.000 Euro pro Apotheke geschätzt, was etwa 16 Prozent oder 0,50 Euro pro Packung entspricht.
Die Frage, ob das Urteil alle Apotheken betrifft, bleibt vorerst unbeantwortet. Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen, betont, dass zivilrechtliche Urteile grundsätzlich nur die unmittelbar beteiligten Parteien betreffen. Das sind in diesem Fall die Wettbewerbszentrale und der beklagte Reimporteur Haemato. Die Richter könnten jedoch in ihrer Urteilsbegründung eine Verallgemeinerung vornehmen und das Urteil auf alle Apotheken ausdehnen. Genauere Erkenntnisse werden erst nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung durch den BGH erwartet, die innerhalb von fünf Monaten erfolgen soll.
Ulrich Laut weist darauf hin, dass das Oberlandesgericht Brandenburg bereits die Unterschreitung der Preisuntergrenze durch Skonti als unzulässig bewertet hat. Der BGH lehnte die Revision gegen dieses Urteil ab. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH eine ähnliche Begründung wählt und die Entscheidung somit auf alle Großhändler ausweitet. Die Hoffnung besteht, dass der BGH eine differenzierte Begründung vorlegt, die die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt.
AMG 133: Neuer Arzneistoff bahnt vielversprechenden Weg in der Adipositas-Behandlung
In einer bahnbrechenden Entwicklung auf dem Gebiet der Adipositas-Behandlung zeichnet sich das Potenzial eines vielversprechenden Arzneistoffs ab. AMG 133 (Maridebart Cafraglutid), ein Fusionsprotein, könnte neue Maßstäbe in der Gewichtsreduktion setzen. Entwickelt von der Firma Amgen, besteht AMG 133 aus einem vollständig humanen monoklonalen Antikörper, der zwei GLP-1-Analoga enthält.
Die Besonderheit von AMG 133 liegt darin, dass es sowohl als Antagonist am GIP-Rezeptor (GIPR) wirkt als auch agonistisch am GLP-1-Rezeptor (GLP-1R). Im Gegensatz zu bisherigen dualen Inkretinmimetika, wie beispielsweise Tirzepatid, zielt AMG 133 darauf ab, den GIP-Rezeptor zu hemmen. Diese Entscheidung basiert auf Beobachtungen, dass GIPR-Knockout-Mäuse vor ernährungsbedingter Adipositas geschützt sind.
Die Forscher erklären die Wirkweise von AMG 133 damit, dass die gleichzeitige Bindung an GIPR und GLP-1R eine Internalisierung des GIPR induziert. Mechanistische Studien bestätigten diese Annahme, indem sie eine verstärkte endosomale cAMP-Signalisierung in den Zellen nachwiesen, die beide Rezeptoren exprimieren.
In präklinischen Studien an fettleibigen Mäusen und Affen zeigte AMG 133 vielversprechende Ergebnisse. Die Verabreichung führte zu einer dosisabhängigen Abnahme des Körpergewichts und einer Verbesserung der Stoffwechselparameter, darunter Nahrungsaufnahme, Blutzucker- und Insulinkonzentrationen sowie Lipidwerte.
Die vielversprechenden präklinischen Resultate wurden in einer Phase-I-Studie mit 49 erwachsenen Teilnehmern mit Fettleibigkeit, aber ohne Diabetes, weiter untermauert. Die in vitro-Tests zeigten eine vollständige Hemmung des GIP-Rezeptors und eine gleichzeitige Aktivierung des GLP-1-Rezeptors durch AMG 133. Mit einer beeindruckenden Plasmahalbwertszeit von 14 bis 24 Tagen führte der Wirkstoff zu einer dosisabhängigen Gewichtsabnahme, die bis zu 120 Tage nach einer einzigen Dosis anhielt. Das Sicherheits- und Verträglichkeitsprofil wurde als akzeptabel bewertet.
Die Autoren der Studie schlussfolgern, dass AMG 133 ein vielversprechendes Therapeutikum für die Behandlung von Fettleibigkeit darstellt, das möglicherweise eine stärkere und länger anhaltende Gewichtsabnahme im Vergleich zu GLP-1R-Agonisten bewirken könnte. Diese Entwicklungen könnten die Perspektiven für Patienten mit Adipositas revolutionieren und eröffnen neue Möglichkeiten in der pharmakologischen Behandlung dieser weitverbreiteten Erkrankung.
Durchbruch in Immuntherapie: Genfusion lässt T-Zellen soliden Tumoren effektiver trotzen
In einer wegweisenden Studie haben Forscher der University of California in San Francisco und der Feinberg School of Medicine an der Northwestern University in Chicago einen vielversprechenden Ansatz entdeckt, der die Wirksamkeit von Immuntherapien gegenüber soliden Tumoren deutlich verbessern könnte. Bisherige Immuntherapieansätze, insbesondere die Verwendung von CAR-T-Zellen, erwiesen sich als äußerst effektiv bei der Bekämpfung von Blut- und Knochenmarkskrebs. Allerdings stießen diese Strategien an ihre Grenzen, wenn es um die Therapie von soliden Tumoren ging.
Das Forscherteam unter der Leitung von Dr. Julie Garcia und Jay Daniels setzte auf eine innovative Herangehensweise, indem es T-Zellen durch genetische Manipulation mit einem chimären T-Zell-Rezeptor ausstattete. Dieser Rezeptor war gezielt gegen tumorspezifische Oberflächenproteine gerichtet. Der Durchbruch erfolgte, als die Wissenschaftler eine besondere Genfusion zwischen dem CARD11-Gen und dem PIK3R3-Gen entdeckten.
CARD11, das für das "Caspase recruitment domain-containing protein 11" steht, ist ein membranassoziiertes Protein, das in verschiedenen menschlichen Geweben vorkommt und auch in Krebszellen identifiziert wurde. PIK3R3 hingegen ist eine regulatorische Untereinheit der Phosphoinositid-3-Kinase (PI3K) und spielt eine Rolle bei der Tumorentstehung und Metastasierung.
Die Integration dieser Genfusion in normale menschliche T-Zellen führte zu einer bemerkenswerten Veränderung. Die modifizierten T-Zellen zeigten bei Mäusen eine bisher unerreichte Effektivität bei der Abtötung von Haut-, Lungen- und Magentumoren. Die vielversprechenden Ergebnisse führten zur Gründung des Unternehmens Moonlight Bio in Seattle, das bereits damit begonnen hat, diesen neuen Ansatz in klinischen Studien am Menschen zu testen.
Dr. Jaehyuk Choi, Professor für Dermatologie und Biochemie an der Northwestern University und einer der Seniorautoren der Studie, betonte die Einzigartigkeit dieses Moleküls und dessen potenzielle Anwendungsmöglichkeiten. Er sagte: "Wir haben die Roadmap der Natur genutzt, um bessere T-Zell-Therapien zu entwickeln. Unsere Entdeckungen befähigen T-Zellen, mehrere Krebsarten abzutöten. Dieser Ansatz funktioniert besser als alles, was wir bisher gesehen haben."
Trotz vielversprechender Ergebnisse unterstreicht das Forschungsteam die Notwendigkeit, Sicherheitsfragen zu klären. Zelltherapien sind lebende Medikamente, die im Inneren des Patienten persistieren und eine langfristige Immunität gegen Krebs bieten können. Die bisherigen Sicherheitstests verliefen zwar unauffällig, doch das Team erwägt die Integration eines Schalters in die Zellen, um diese gezielt in die Apoptose zu treiben, sollte es zu unerwarteten Reaktionen kommen.
Diese wegweisende Studie markiert einen bedeutenden Fortschritt in der Entwicklung von verbesserten Immuntherapien für solide Tumore. Der Weg von der Entdeckung bis zur breiten klinischen Anwendung erfordert jedoch weiterführende Forschung und gründliche Sicherheitsüberprüfungen.
Schilddrüsenüberfunktion im Alter: Warum eine frühzeitige Diagnose entscheidend ist
Im Fokus der medizinischen Aufmerksamkeit steht derzeit die Schilddrüse und ihr potenzieller Einfluss auf die Gesundheit älterer Menschen. Die Schilddrüse, als Regulator wichtiger Hormone und damit verbundener Stoffwechselprozesse, kann bei einer Über- oder Unterfunktion ernsthafte Folgeerkrankungen auslösen. Besonders im Alter können gutartige, sogenannte „heiße“ Schilddrüsenknoten bei älteren Menschen zu unerwarteten Problemen führen, selbst wenn die Laborwerte noch unauffällig sind.
Der Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner (BDN) warnt davor, die Auswirkungen dieser Schilddrüsenknoten bei älteren Menschen zu unterschätzen und empfiehlt Menschen ab 65 Jahren einen Labortest sowie eine Ultraschalluntersuchung durchzuführen, um potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen, selbst wenn die Laborwerte noch im Normalbereich liegen.
Laut BDN haben etwa 5 Prozent der über 65-Jährigen Schilddrüsenknoten, die eine leichte Schilddrüsenüberfunktion, auch als latente Hyperthyreose bekannt, auslösen können. Obwohl diese Überfunktion bei älteren Menschen oft ohne spürbare Beschwerden verläuft, kann sie dennoch schwerwiegende Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System und den Knochenstoffwechsel haben.
Dr. Detlef Moka, Vorsitzender des BDN, hebt hervor, dass eine leichte Überfunktion das Risiko von Herzrhythmusstörungen, insbesondere Vorhofflimmern, verdoppelt und somit das Risiko für Schlaganfälle, Herztod und Herzinsuffizienz erhöht. Die Gefahr von Osteoporose steigt um 36 Prozent, und das Risiko von Wirbelkörperbrüchen sogar um 51 Prozent. Trotz dieser potenziell ernsthaften Konsequenzen bleibt Vorhofflimmern bei vielen Betroffenen unbemerkt, obwohl diese Herzrhythmusstörungen das Risiko von Blutgerinnseln und daraus resultierenden Schlaganfällen deutlich erhöhen.
Experten betonen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Behandlung, vor allem bei älteren Menschen. Ab dem 65. Lebensjahr wird empfohlen, den TSH-Wert beim Hausarzt überprüfen und eine Ultraschalluntersuchung auf Schilddrüsenknoten durchführen zu lassen. Bei Knoten größer als ein Zentimeter wird eine Szintigrafie empfohlen, um heiße Knoten sicher zu identifizieren, noch bevor sich Veränderungen bei den Laborwerten zeigen.
Die Behandlungsmöglichkeiten für gutartige Knoten reichen von Medikamenten über Radiojodtherapie bis hin zu Operationen. Minimal-invasive Verfahren stehen ebenfalls zur Verfügung. Es wird betont, dass selbst bei einer schwach ausgeprägten Schilddrüsenüberfunktion im Alter Maßnahmen ergriffen werden sollten, um das Risiko von Osteoporose und Schlaganfall zu reduzieren. Diese Empfehlungen unterstreichen die Wichtigkeit der proaktiven Gesundheitsvorsorge, insbesondere bei älteren Menschen.
Kommentar:
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Skonti bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wirft einen Schatten auf die Apothekenbranche. Die ABDA steht vor der Herausforderung, die Auswirkungen dieser Entscheidung zu bewerten. Die Unklarheit über die genaue Begründung des BGH verstärkt die Verunsicherung in der Apothekerschaft. Es besteht die einhellige Meinung, dass die wirtschaftliche Lage vieler Apotheken durch diese Entscheidung weiter beeinträchtigt wird. Die Forderung nach Soforthilfe zur Stabilisierung der finanziellen Situation wird lauter. Die ABDA analysiert derzeit die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte dieser Entscheidung, deren Ergebnisse am Donnerstag erwartet werden. Die Apothekenreform steht vor neuen Herausforderungen, und die Branche wartet gespannt auf Lösungen, um eine nachhaltige Stabilität zu gewährleisten.
Das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs stellt eine erhebliche Belastung für Apotheken dar, insbesondere in finanziell schwierigen Zeiten. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit von Skonti bei Rx-Medikamenten wirft nicht nur juristische Fragen auf, sondern gefährdet auch das wirtschaftliche Überleben vieler Betriebe. Die Warnung vor Abmahnungen seitens der Wettbewerbszentrale erhöht die Unsicherheit in der Branche. Angesichts dessen sind dringend branchenweite Lösungen und eine klare Begründung des BGH erforderlich, um die Zukunftsfähigkeit der Apotheken zu sichern.
Die drängenden Probleme, denen Apotheken gegenüberstehen, verdeutlichen die Notwendigkeit rascher Lösungen. Lieferengpässe und bürokratische Hürden gefährden die Versorgungssicherheit. Die Forderung nach einem Notprogramm zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Basis erscheint plausibel, um Gehälter angemessen zu gestalten und ausreichend Fachpersonal zu gewinnen. Der Dialog zwischen Apothekern und Politikern vor Ort ist ein positiver Schritt, jedoch bedarf es nun konkreter Maßnahmen auf politischer Ebene, um die drängenden Herausforderungen anzugehen.
Die Wiederholung der Bundestagswahlen in Berliner Wahlbezirken führt zu einem vorläufigen Ergebnis, das den Verlust des Mandats für vier Abgeordnete, darunter FDP-Gesundheitspolitiker Lars Lindemann, zeigt. Lindemanns Ausscheiden aus dem Gesundheitsausschuss und der Rückgang der FDP um 0,9 Prozentpunkte auf 8,1 Prozent markieren eine politische Veränderung. Die Wiederholungswahl in traditionell schwächeren Bezirken sowie die geringere Wahlbeteiligung haben zu diesem Ergebnis beigetragen. Der endgültige Beschluss des Ältestenrates im März wird die formelle Konsequenz dieses Verlusts festlegen.
Die geplante Anpassung, E-Rezepte auch ohne VSDM-Abgleich abrufen zu können, stellt einen pragmatischen Schritt dar, um Ausfälle in der Versorgung zu minimieren. Das Vertrauen in Apotheken und Konnektoren wird dabei auf die Probe gestellt, jedoch wird das Risiko eines temporären Identitätsverzichts als vertretbar erachtet, besonders angesichts der bedeutenden Rolle von E-Rezepten im Versorgungsprozess. Die vorgesehenen Sicherheitsmechanismen sollten ausreichen, um Missbrauch vorzubeugen, und die automatische Umstellung bei wiederholten Nichtverfügbarkeits-Hinweisen trägt zur schnellen Reaktion auf Ausnahmesituationen bei.
Die Frage der Kostenübernahme bei abgesagten Arztterminen bleibt komplex und rechtlich uneinheitlich. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass die Zulässigkeit von Ausfallhonoraren stark von der Praxisorganisation abhängt. Spezialisierte Praxen mit langen Wartezeiten oder terminbasiertem Betrieb können unter bestimmten Bedingungen solche Gebühren rechtfertigen. Die Praxisablehnung ist grundsätzlich erlaubt, vorausgesetzt es liegt kein Notfall vor. Bei der steigenden Nutzung von Online-Terminbuchungssystemen ist die Erreichbarkeit für bestimmte Patientengruppen problematisch. Die Empfehlung lautet, Termine frühzeitig abzusagen, doch in Fällen von Ausfallhonoraren müssen Patienten, sowohl privat als auch gesetzlich versichert, diese selbst tragen. Die genaue Beurteilung eines triftigen Grundes für eine Gebühr bei Nichterscheinen bleibt jedoch unklar, und die Dauer des bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses sollte dabei berücksichtigt werden.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen gegen Sanicare markiert einen wichtigen Schritt im Datenschutz. Die Entscheidung, dass die Versandapotheke das Geburtsdatum nicht mehr im Bestellprozess erheben darf, unterstreicht den Vorrang des Datenschutzes gemäß der DSGVO. Das Gericht betont zurecht, dass die eindeutige Identifizierung nicht zwingend das Geburtsdatum des Bestellers erfordert und dass für die Beratung das Alter der anwendenden Person ausreichend ist. Diese wegweisende Entscheidung setzt klare Grenzen für datenschutzrelevante Praktiken und stärkt das Bewusstsein für den Schutz persönlicher Informationen.
Der Vorfall in der Apotheke von Bönen verdeutlicht die Unvorhersehbarkeit im Straßenverkehr. Die 72-jährige Fahrerin rutschte vom Pedal, was zu einem unkontrollierten Vorwärtsfahren führte. Zum Glück gab es keine schweren Verletzungen, doch der Sachschaden ist erheblich. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, stets aufmerksam am Steuer zu sein, selbst in vermeintlich sicheren Umgebungen.
Der klare Einsatz des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) für Demokratie und Toleranz, sowie die Unterstützung seitens der ABDA, verdeutlicht die entschlossene Haltung dieser bedeutenden Wirtschaftsgruppe. Mit rund sechs Millionen Mitgliedern repräsentieren die Freien Berufe nicht nur eine Wertegemeinschaft, sondern setzen sich aktiv für Integration und Vielfalt ein. Die klare Ablehnung von Radikalisierung, Hass und Antisemitismus in der aktuellen Stellungnahme zeigt, dass die Freien Berufe nicht nur ökonomisch, sondern auch gesellschaftlich Verantwortung übernehmen. Ein vorbildliches Engagement für eine offene, freiheitliche Gesellschaft.
Die jüngste Warnung des Pharmakovigilanz-Ausschusses der EMA zu möglichen Wechselwirkungen von Paxlovid® mit bestimmten Immunsuppressiva unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen medizinischen Überwachung. Die Empfehlung betont die Gefahr lebensbedrohlicher Interaktionen, insbesondere bei Calcineurin- und mTOR-Inhibitoren. Eine sorgfältige Nutzen-Risiko-Abwägung bei der Anwendung von Paxlovid® in Verbindung mit diesen Immunsuppressiva ist unerlässlich, und eine multidisziplinäre Herangehensweise wird empfohlen. Die kommenden Rote-Hand-Briefe sollten die Aufmerksamkeit von Gesundheitsdienstleistern und Patienten auf diese potenziellen Risiken lenken. Ein weiteres Beispiel für die sich ständig entwickelnde Komplexität der medizinischen Entscheidungsfindung in der COVID-19-Behandlung.
Die Phase-III-Daten zu Resmetirom sind äußerst vielversprechend, und die Ergebnisse deuten darauf hin, dass dieser Arzneistoff einen bedeutenden Fortschritt in der Behandlung von NASH darstellen könnte. Die signifikante Verbesserung des NASH-Scores und die Reduktion der Fibrose bei behandelten Patienten sind ermutigende Zeichen. Wenn Resmetirom die Zulassung als erstes Therapeutikum für NASH erhält, könnte dies einen Meilenstein in der medikamentösen Versorgung dieser weitverbreiteten Lebererkrankung bedeuten.
Der BPhD begrüßt grundsätzlich die geplante Aktualisierung der EU-Richtlinie zu Berufsqualifikationen im Pharmaziestudium. Die Erweiterung des Curriculums um Lehrinhalte aus den Bereichen Public Health, klinischer Pharmazie, Sozialpharmazie und Interprofessionalität wird als positiver Schritt angesehen. Allerdings fehlt dem Verband die Vorgabe zur wissenschaftlichen Arbeit im Studium, eine essentielle Fähigkeit für Apotheker. Der BPhD plädiert für eine EU-weite Implementierung dieser Vorgabe, um vergleichbare Fähigkeiten in der gesamten EU sicherzustellen.
Das BGH-Urteil zur Begrenzung von Skonti beim Rx-Arzneimittel-Einkauf hat erhebliche Auswirkungen auf Apotheken. Die Obergrenze von 3-15 Prozent könnte den Apotheken signifikante Einsparungen nehmen. Die wirtschaftlichen Folgen könnten spürbar sein, mit einem geschätzten Durchschnittsverlust von 22.000 Euro pro Apotheke. Ob das Urteil alle Apotheken betrifft, bleibt abzuwarten, bis die Urteilsbegründung vorliegt. Es besteht die Hoffnung, dass der BGH eine differenzierte Begründung liefert, die die individuellen Umstände berücksichtigt.
Die vielversprechenden Ergebnisse von AMG 133 in präklinischen Studien und der Phase-I-Untersuchung sind äußerst ermutigend. Die Hemmung des GIP-Rezeptors in Kombination mit der Aktivierung des GLP-1-Rezeptors zeigt nicht nur eine dosisabhängige Gewichtsabnahme, sondern auch positive Auswirkungen auf Stoffwechselparameter. Mit einer beeindruckenden Plasmahalbwertszeit und einem akzeptablen Sicherheitsprofil könnte AMG 133 einen Durchbruch in der Behandlung von Adipositas darstellen, möglicherweise mit stärkeren und länger anhaltenden Effekten im Vergleich zu aktuellen Therapieansätzen. Diese Entwicklungen versprechen Hoffnung für die Bewältigung einer weitverbreiteten gesundheitlichen Herausforderung.
Die bahnbrechende Entdeckung einer Genfusion zwischen CARD11- und PIK3R3-Genen durch Forscher könnte die Effektivität von Immuntherapien gegen solide Tumore erheblich steigern. Die modifizierten T-Zellen zeigten bei Mäusen eine beispiellose Fähigkeit zur Tumorzerstörung in Haut, Lunge und Magen. Dieser innovative Ansatz, basierend auf der Natur selbst, verspricht eine vielversprechende Richtung für die Entwicklung verbesserte T-Zell-Therapien. Trotz positiver Ergebnisse müssen jedoch Sicherheitsfragen weiterhin sorgfältig erforscht werden, während Moonlight Bio bereits erste klinische Tests am Menschen durchführt.
Die Empfehlung des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner, Menschen ab 65 Jahren auf Schilddrüsenknoten zu untersuchen, unterstreicht die oft unterschätzten Risiken einer latenten Schilddrüsenüberfunktion im Alter. Die potenziellen Auswirkungen auf Herzgesundheit und Knochenstoffwechsel sind gravierend, selbst wenn keine spürbaren Beschwerden vorliegen. Eine frühzeitige Diagnose und Behandlung könnten das Risiko von Herzrhythmusstörungen, Osteoporose und Schlaganfällen erheblich reduzieren, wodurch die Bedeutung präventiver Maßnahmen im Alter betont wird.
Abschließend erfordert die komplexe und dynamische Natur der Gesundheitsbranche eine kontinuierliche Zusammenarbeit und engagierte Bemühungen aller Akteure, um die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen und zukunftsweisende Lösungen zu entwickeln. Durch einen gemeinsamen Einsatz können wir die Sicherheit, Effizienz und Nachhaltigkeit des Gesundheitssystems stärken, um letztendlich das Wohlbefinden und die Versorgung der Patienten zu gewährleisten.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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