So sieht sich das BMJ 26 Jahre nach Einführung des gemeinsamen Sorgerechts unverheirateter Eltern noch immer nicht in der Lage, die gemeinsame elterliche Sorge automatisch mit Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung gesetzlich zu normieren. Stattdessen spricht man dort von einem vereinfachten Verfahren in der Form, dass nur ein mit der Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebender Vater die gemeinsame elterliche Sorge erhält, wenn er eine entsprechende einseitige und beurkundete Erklärung abgibt und die Mutter nicht widerspricht.
Warum eine weitere Erklärung des Vaters? Warum reicht die Vaterschaftsanerkennung nicht aus, um das gemeinsame Sorgerecht zu begründen? Die von Minister Dr. Buschmann nun vorgeschlagene Widerspruchsregelung im außergerichtlichen Verfahren gibt es schon seit Jahr und Tag im gerichtlichen Verfahren. Dort hat sie nach den Erfahrungen des Väteraufbruch für Kinder e. V. sehr häufig dazu geführt, dass Väter vor die Wahl gestellt wurden, sich zwischen dem gemeinsamen Sorgerecht und dem Fortbestand der Beziehung zu entscheiden. Denn spätestens wenn der gerichtliche Sorgerechtsantrag zugestellt wird – und diesen Weg muss ein Vater auch nach der beabsichtigten Regelung gehen, wenn die Mutter der väterlichen Sorgeerklärung widerspricht – ist das Vertrauen zwischen dem Elternpaar zerstört.
„Wir hatten in der Vergangenheit dutzende Fälle, in denen Mütter dem Vater den für ihn notwendigen gerichtlichen Sorgerechtsantrag so verübelt haben, dass sie ihn abends nach der Arbeit nicht einmal mehr in die gemeinsame Wohnung gelassen hatten“, so Bundesvorstandsmitglied Marcus Gnau. „Die Widerspruchsregelung hat in der Vergangenheit zahlreiche Kinder zu Trennungswaisen gemacht. Jetzt sollte die Gelegenheit beim Schopfe gepackt und diese kindeswohlwidrige gesetzliche Regelung ersatzlos gestrichen werden”, fordert Gnau.
Weiterhin ist es zwar zu begrüßen, das Problem häuslicher Partnerschaftsgewalt in kindschaftsgerichtlichen Verfahren nicht unberücksichtigt zu lassen. Warum aber die Familienjustiz in umgangsgerichtlichen Verfahren eine Amtsermittlungspflicht übertragen bekommen soll, um festzustellen, ob der häusliche Gewaltvorwurf eventuell wahrheitswidrig erhoben wurde, während in sorgegerichtlichen Verfahren eine solche Amtsermittlung offenbar nicht vorgesehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Bevor Vorwürfe der häuslichen Gewalt in den familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, müssen diese gerichtlich überprüft werden, und zwar im Umgangs- und im Sorgerechtsverfahren. Insoweit ist auch nicht die Familienjustiz zu Amtsermittlungen zu verpflichten, sondern die Strafjustiz, die mit der Strafprozessordnung das erforderliche Handwerkszeug hierfür hat.
„Häusliche Gewalt ist nicht zu rechtfertigen und auch nicht zu bagatellisieren. Das gilt aber auch für den rechtsmissbräuchlichen Vorwurf der häuslichen Gewalt, weil dies letztendlich dem Kindeswohl genauso schadet, wie tatsächlich erlebte häusliche Gewalt“, erläutert Gnau. „Um das Kindeswohl zu schützen und auch der Istanbul-Konvention zu entsprechen, muss der Gesetzgeber eine Sanktion durch die Strafjustiz zur Voraussetzung machen, wie etwa einen Strafbefehl, eine Einstellung gegen Auflagen oder ein Strafurteil, wenn häusliche Gewalt in kindschaftsgerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich sein sollen.”
Eine weitergehende Stellungnahme des Väteraufbruch für Kinder e. V. zum vorgelegten Eckpunktepapier ist auf der Vereinswebsite hinterlegt. (https://vaeteraufbruch.de/news/aktuelle-meldung/damit-endlich-weniger-um-kinder-gestritten-wird)
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