Die Antragsgegnerin, eine Plattform, die ärztliche Behandlungsleistungen im Bereich medizinisches Cannabis vermittelt, hatte zuvor mit der Aufforderung "Buche jetzt deine Termine und spare 20 %" geworben. Das Landgericht hatte daraufhin im Eilverfahren der Antragsgegnerin untersagt, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben.
Die Berufung gegen dieses Urteil hatte vor dem OLG Erfolg. Das Gericht erklärte, dass die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten zwar gesetzlich verboten und wettbewerbswidrig sei. Diese Verbote sollen einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegenwirken.
Jedoch unterliegt die Antragsgegnerin nicht den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das OLG betonte, dass die GOÄ sich ausschließlich an Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag richte. Die Antragsgegnerin habe den Kooperationsärzten den nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag ohne Rabatt bezahlt und den Rabatt selbst getragen. Das OLG argumentierte, dass entscheidend sei, dass die Kooperationsärzte den korrekten Betrag gemäß der GOÄ erhalten und somit nicht selbst gegen die Vergütungsregelungen verstoßen.
Das Gericht stellte fest, dass die Antragsgegnerin keine "Täterqualifikation" für einen Verstoß gegen die GOÄ habe, da sie nicht den Ärzten selbst, sondern lediglich den Patienten einen Rabatt gewähre. Es sei daher keine vorsätzlich begangene Haupttat vorhanden, die eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin rechtfertigen würde.
Das OLG betonte abschließend, dass selbst wenn die Rabattaktion keine vorübergehende Marketingmaßnahme darstellen sollte, nicht ersichtlich sei, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte gefährdet werde. Die Entscheidung im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Kommentar:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis einen Rabatt von 20 % zu ermöglichen, wirft wichtige Fragen bezüglich der Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf. Das Gericht hat klargestellt, dass die Antragsgegnerin, eine Vermittlerin von ärztlichen Leistungen, nicht den Regelungen der GOÄ unterliegt, da diese sich ausschließlich an Ärzte als Vertragspartner der Patienten richtet.
Die Argumentation des Gerichts, dass die Antragsgegnerin den Kooperationsärzten den korrekten Betrag gemäß der GOÄ zahlt und den Rabatt selbst trägt, umfasst einen interessanten rechtlichen Ansatz. Das Gericht betont die Abwesenheit einer "Täterqualifikation" für einen Verstoß gegen die GOÄ seitens der Antragsgegnerin, da diese nur den Patienten einen Rabatt gewährt und nicht aktiv gegen die Vergütungsregelungen für Ärzte verstößt.
Die Entscheidung des OLG hebt hervor, dass die Zielsetzung der GOÄ, einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Ärzten zu verhindern, nicht zwangsläufig auf Vermittlungsplattformen wie die Antragsgegnerin anwendbar ist. Die Betonung, dass keine Gefährdung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte besteht, wirft die Frage auf, inwieweit die GOÄ auf neue Modelle der Gesundheitsdienstleistungen anwendbar ist.
Insgesamt stellt diese Entscheidung einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Schnittstelle zwischen traditionellen ärztlichen Honorarregelungen und innovativen, vermittelnden Plattformen im Gesundheitswesen beleuchtet. Es wird interessant sein zu beobachten, wie ähnliche Fälle in der Zukunft behandelt werden und ob dies Auswirkungen auf die Regulierung und Praxis im Bereich der ärztlichen Leistungen haben wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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