Online-Glücksspiel – Spielerin erhält 372.000 Euro zurück

Über eine vorweihnachtliche Bescherung durfte sich eine Mandantin von CLLB Rechtsanwälte freuen. Sie hatte rund 372.000 bei Online-Glücksspielen verzockt und erhält ihr Geld zurück. Denn das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 12. Dezember 2023 entscheiden, dass die beklagte Anbieterin der Glücksspiele im Internet  den Verlust zurückzahlen muss, weil sie nicht über die erforderliche Lizenz für Online-Glücksspiele in Deutschland verfügte.

Die Klägerin hatte zwischen Mai 2021 und Dezember 2022 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen in Form von Automatenspielen teilgenommen. In diesem Zeitraum verlor sie unterm Strich rund 372.000 Euro.

Online-Glücksspiele waren in Deutschland allerdings bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Auch nach der Reform des Glücksspielstaatsvertrags mit Wirkung zum 1. Juli 2021 sind sie nur zulässig, wenn der Veranstalter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügt. Über eine solche Genehmigung verfügte die Veranstalterin der Online-Glücksspiele in dem vorliegenden Fall allerdings nicht. „Wir haben daher die vollständige Rückzahlung der Verluste für unsere Mandantin gefordert, die das Verbot nicht kannte“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage hatte Erfolg. Da die Beklagte nicht über die erforderliche Lizenz für ihr Angebot von Online-Glücksspielen im streitgegenständlichen Zeitraum verfügte, habe sie gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig, so dass die Klägerin Anspruch auf die vollständige Rückzahlung ihrer Verluste habe, entschied das LG Osnabrück.

Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Schutz der Spieler vor ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels. Diese Ziele würden unterlaufen, wenn der Veranstalter illegaler Glücksspiele das Geld der Spieler behalten dürfte, stellte das Gericht weiter klar.

Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin stehe nicht entgegen, dass sie an verbotenen Glücksspielen teilgenommen hat. Die Klägerin habe in der Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass sie keine Kenntnis von dem Glücksspielverbot hatte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, so das LG Osnabrück. Auch die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe dies nicht hinreichend dargelegt.

„So wie das Landgericht Osnabrück haben schon zahlreiche Gerichte entschieden, dass Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückfordern können. Auch nachdem das Verbot zum 1. Juli 2021 etwas gelockert wurde, sind Glücksspiele im Internet nur mit der entsprechenden Lizenz erlaubt, die oft nicht vorliegt“, so Rechtsanwalt Cocron.

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