Neue Regelungen mit Übergangszeit
Ab dem 8. Dezember 2023 sind ein Zutatenverzeichnis und Angaben zum Energiegehalt und den Nährwerten auch für alkoholische Getränke wie Wein, Schaumwein, Glühwein und andere aromatisierte weinhaltige Getränke gesetzlich vorgeschrieben. Damit endet der jahrelange Sonderstatus dieser Getränke und stellt sie mit anderen verpackten Lebensmitteln gleich. Bis alle Flaschen die Kennzeichnung tragen, kann jedoch noch einige Zeit vergehen. Denn alle Getränke, die vor dem Stichtag hergestellt wurden, durften noch ohne detaillierte Kennzeichnung in den Handel. Für Wein gelten die Neuregelungen erst für die Jahrgänge ab 2024.
Details nun im Zutatenverzeichnis
Sobald Wein oder weinhaltige Getränke aus mehr als einer Zutat bestehen, muss ein Zutatenverzeichnis abgedruckt sein. Verbraucher:innen erkennen somit schnell, ob Zucker zugesetzt wurde oder Zusatzstoffe wie Farbstoffe enthalten sind. „Ob beispielsweise der Geschmack eines Glühweins aus Gewürzen oder aus Aromen stammt, können Verbraucher:innen nun anhand der Zutatenliste erfahren“, sagt Carola Clausnitzer, Lebensmittelexpertin bei der VZB.
Menge an Zucker jetzt auf einen Blick erkennbar
„Der Kaloriengehalt von alkoholischen Getränken lässt sich schnell unterschätzen. So liegt ein Fruchtsaftgetränk beispielsweise bei 46 kcal pro 100 ml, ein Glühwein bei 110 kcal.“, erklärt Clausnitzer. Als Faustformel gilt: Je mehr Zucker und je mehr Alkohol in einem Getränk enthalten sind, desto höher ist der Kaloriengehalt. Durch die neue Regelung erfahren Konsumenten direkt beim Einkauf, wie viele Kalorien im Wein oder weinhaltigen Getränk stecken.
Die Angabe der Nährwerte umfasst, wie auch bei allen anderen Lebensmitteln, Angaben zum Brennwert, dem Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Vorgeschrieben ist eine Tabellenform, in der sich die Angaben auf 100 ml beziehen.
Das ist neu: e-Label als QR-Code
Auf dem Weinetikett kann auch ein Hinweis erfolgen, dass Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle elektronisch abrufbar sind. Diese Ausnahme ist bislang noch bei keinem anderen Lebensmittel zulässig. Ein QR-Code leitet dann auf eine vorbereitete Internetseite mit den entsprechenden Informationen. Der Energiegehalt (kJ, kcal) und die Allergenkennzeichnung müssen aber immer auf dem Weinetikett selbst stehen. „Wer sich vor dem Kauf informieren und Produkte vergleichen möchte, muss also immer über ein internetfähiges Handy und entsprechenden Empfang verfügen. Das ist gegebenenfalls nicht überall möglich“, kritisiert Clausnitzer.
Der QR-Code darf Verbraucher:innen im Übrigen nicht auf eine Seite weiterleiten, die Werbe- und Verkaufsinformationen enthält oder Nutzerdaten erhebt und nachverfolgt.
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