Online-Glücksspiele waren in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Dazu gehören auch sog. Zweitlotterien im Internet. Mit der Reform des Glücksspielstaatsvertrags ist es möglich geworden, eine Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Online-Glücksspielen zu beantragen. „Ohne eine solche Lizenz sind Online-Glücksspiele weiter verboten und die Spieler können ihre Verluste zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das sah auch das OLG Düsseldorf so. In dem Verfahren hatten in Malta ansässige Gesellschaften auf ihrer deutschsprachigen Homepage Tipps auf den Ausgang von Ziehungen staatlicher Lotterien, sog. Zweitlotterien, ermöglicht. Dagegen hatten Anbieter staatlicher Lotterien geklagt. Sie argumentierten, dass das Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoße.
Die Klage hatte Erfolg. Gegen das Urteil des OLG Düsseldorf legten die Gesellschaften aus Malta zwar Revision ein, scheiterten damit aber vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH betonte, dass die Reform des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Juli 2021 keine Neubewertung der Frage nötig mache, ob das Verbot von Online-Glücksspielen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Frage sei nicht entscheidungserheblich, so die Karlsruher Richter, die die Revision daher nicht zuließen.
Nach der Reform des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Juli 2021 sei es zwar möglich gewesen, eine Erlaubnis für Online-Glücksspiele in Deutschland zu beantragen. Davon hätten die Beklagten allerdings keinen Gebrauch gemacht. Ihr Verhalten sei schon deshalb als unlauter zu bewerten, weil sie Online-Zweitlotterien ohne die erforderliche Lizenz in Deutschland angeboten haben, machte der BGH klar.
Der reformierte Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht ein Verbot von Online-Glücksspielen mit Erlaubnisvorbehalt vor. Dabei sei nicht erkennbar, dass dadurch Anbieter diskriminiert würden oder Genehmigungen aufgrund subjektiver Entscheidungen nicht erteilt würden. Auch würden den nationalen Behörden dadurch keine grenzenlose Ermessensspielräume ermöglicht, machte der BGH weiter deutlich. Damit seien die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH erfüllt.
Zur weiteren Begründung führte der BGH aus, dass den Veranstaltern der Online-Glücksspiele die Beantragung einer Lizenz in Deutschland durchaus zumutbar sei, auch wenn es für einzelne Handlungen starre Verbote gebe. Denn es bestehe dann immer noch die Möglichkeit, durch eine andere Gestaltung oder Nebenbestimmungen bestehende Klippen in einem Erlaubnisverfahren zu überwinden. Selbst eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit eines starren Verbots könne dann zur Sprache gebracht werden.
Der Sinn und Zweck eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt werde jedoch unterlaufen, wenn in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren zu illegalen Online-Glücksspielen nicht mehr das Vorliegen einer Erlaubnis, sondern die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen wären. Die Unlauterkeit knüpfe an das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung an und nicht daran, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Erteilen der Erlaubnis vorliegen und mit höherrangigem Recht vereinbar sind, stellte der BGH klar. Zudem führe eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des Verbots nicht dazu, dass die Veranstalter eine Erlaubnis für ihre Online-Glücksspiele haben, so der BGH.
Da die Frage, ob die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform sind, nicht entscheidungserheblich sei, bedürfe es auch keiner Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, entschied der BGH und wies einen entsprechenden Antrag ab.
„Ohne die notwendige Lizenz sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. Daran ändert auch die Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags nichts. Davon können nicht nur Spieler profitieren, die ihre Verluste zurückfordern können. Auch die legalen Anbieter, die im Besitz einer Erlaubnis sind, können sich gegen die illegalen Angebote anderer Anbieter wehren“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
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