Der Fall drehte sich um eine körperlich stark beeinträchtigte Antragstellerin, die Eingliederungshilfe (EGH) in Form eines Persönlichen Budgets beantragte. Dabei wollte sie von einem Arbeitgebermodell Gebrauch machen, indem sie die Assistenzleistungen selbst organisiert. Strittig waren sowohl die Höhe als auch die Befristung des Budgets und die Berücksichtigung von Kosten für eine Budgetassistenz.
Das Gericht stellte klar, dass eine Befristung eines Persönlichen Budgets nach den Regelungen über das Gesamtplanverfahren bei der Eingliederungshilfe rechtlich nicht zulässig ist. Weiterhin wurde entschieden, dass die Kosten für eine Budgetassistenz im Persönlichen Budget berücksichtigt werden müssen.
Diese Entscheidung stärkt die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Eingliederungshilfe, so die DAV-Sozialrechtsanwält:innen.
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