Ein Fahrer stellte sein Auto in Schwerin auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz ab. Der Parkausweis, der das Parken auf diesem Platz erlauben würde, lag auf der Mittelkonsole des Autos und war nicht gut sichtbar. Der Fahrer argumentierte, dass er an dem Tag einen Bekannten mit einem Rollstuhl befördert hatte, der im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis war. Diese Erlaubnis befand sich zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug. Er legte ein Foto vor, das nach der Umsetzung des Autos angefertigt wurde.
Das Amtsgericht Schwerin verurteilte den Fahrer dennoch zu einer Geldbuße von 55 Euro wegen fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte, ohne dass ein entsprechender Parkausweis gut lesbar auslag. Die Begründung des Gerichts stützt sich auf die Definition von "gut lesbar". Sie bedeutet, dass das Lesen "leicht und mühelos" sein muss. Das Überwachungspersonal sollte in der Lage sein, die Parkerlaubnis ohne erheblichen Aufwand und ohne den Einsatz von Hilfsmitteln durch einen Blick ins Auto zu überprüfen.
In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Ausweis, auch wenn er tatsächlich auf der Mittelkonsole gelegen hätte, nicht den Anforderungen einer guten Lesbarkeit entspricht. Das Foto, das der Betroffene vorlegte, wurde nach der Umsetzung des Fahrzeugs aufgenommen und war daher nicht als Beweismittel geeignet.Verschwiegene Vorschäden: Keine Erstattung von GutachtenDüsseldorf/Berlin (DAV). Grundsätzlich kann ein Unfallopfer auch die Kosten für einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt, solange das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches notwendig und zweckmäßig ist. Dieser Anspruch entfällt aber, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt, die zu einem fehlerhaften Ergebnis führen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2023 (AZ: 1 U 173/22).
Nach einem Verkehrsunfall forderte die Klägerin Schadensersatz. Dabei wurde auch ein Gutachten zum Hergang des Unfalls erstellt. Das bestätigte, dass die meisten Schäden aufgrund des Unfalls entstanden. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige Schäden, speziell im linken Seitenbereich, nicht zu dem aktuellen Unfall passten. Die Klägerin hatte diese Schäden gegenüber ihrem Sachverständigen nicht erwähnt.
In erster Instanz wurde ihr dennoch die Erstattung der Gutachterkosten zugesprochen. Dies wurde jedoch in der Berufung korrigiert, da die Klägerin wesentliche Vorschäden nicht angegeben hatte, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erheblich beeinflussten. Die Offenlegung der Vorschäden sei wichtig, da der Sachverständige im Normalfall nicht eigenständig überprüfen müsse, welche Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.
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