In seinem Urteil von 24.10.2024 zur Sozialversicherungspflicht für Pool-Ärztinnen und Ärzte hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden, dass Poolärztinnen und -ärzte nicht automatisch selbstständig sind und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
„Poolärzte – also freiwillig im Bereitschaftsdienst mitarbeitende Ärztinnen und Ärzte – werden für die Notfallversorgung dringend gebraucht“, betont Pinkowski. „Seit Jahren ist bekannt, dass sowohl der ärztliche Bereitschaftsdienst als auch die Kliniknotaufnahmen völlig überlastet sind. Allein mit Vertragsärztinnen und –ärzten ist die ambulante Notfallversorgung in der jetzigen Form nicht zu leisten.“ Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit einem Notfallplan auf das Urteil reagiert und Poolärztinnen und – ärzte aus diesem Plan gestrichen habe. „Doch die Leidtragenden sind die Patientinnen und Patienten.“
In dem der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Fall ging es um einen Zahnarzt in Baden-Württemberg, der als Pool-Arzt im zahnärztlichen Notdienst tätig war. Nun sei zu befürchten, dass das Urteil analog auch im ärztlichen KV-Bereitschaftsdienst angewendet werde und letzten Endes die gesamte ambulante Notfallversorgung gefährde, so der hessische Ärztekammerpräsident. Wie sich das Urteil auf Hessen auswirke, lasse sich erst nach dem Vorliegen der Urteilsbegründung beurteilen. "Wir fordern daher vom Gesetzgeber eine Befreiung der Poolärzte von der Sozialversicherungspflicht, analog zu der Regelung für Notärzte im Rettungsdienst und für Corona-Impfärzte in Impfzentren.“
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