Am 24.10.2024 erging das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Sozialversicherungspflicht für Pool-Ärztinnen und -Ärzte, das heißt Vertreterärzte, im Bereitschaftsdienst. Das BSG hat entschieden, dass Pool-Ärzte nicht automatisch selbstständig sind und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Zahnarzt in Baden-Württemberg, der als Pool-Arzt im zahnärztlichen Notdienst tätig war. „Wir befürchten, dass diese Entscheidung eine ähnliche Anwendung im ärztlichen KV-Notdienst finden könnte. Damit wäre die Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung in Gefahr“, warnt BDI-Präsidentin Christine Neumann-Grutzeck.
In vielen Kassenärztlichen Vereinigungen haben Pool-Ärzte einen maßgeblichen Anteil an der Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes. Einige Kassenärztliche Vereinigungen warten noch die schriftliche Begründung des BSG ab. In Baden-Württemberg hat die KV jedoch bereits mit einem Notfallplan auf das Urteil reagiert und die Pool-Ärzte, die rund 40 Prozent aller Dienste leisten, ab sofort komplett aus dem Plan gestrichen.
„Die Vertreterversammlung der KV Baden-Württemberg (KV-BW) hat gestern auf einer Sondersitzung deshalb den Vorstand aufgefordert, bis zum 6.12.2023 ein neues Konzept vorzulegen“, erklärt der BDI-Vizepräsident und Landesvorsitzende in Baden-Württemberg Dr. Norbert Smetak. „Wir gehen davon aus, dass bis Lösungen gefunden werden auch andere KVen ähnliche Maßnahmen wie die KV-BW ergreifen werden. Das würde die ambulante Notfallversorgung nachhaltig schwächen.“
„Berufspolitisch werden wir uns als BDI für eine Gesetzesänderung analog zur Regelung bei den Notärztinnen und Notärzten, die gesetzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, einsetzen“, kündigt Neumann-Grutzeck an.
„Neben der akuten Schwächung der Notfallversorgung sehen wir mit Urteil auch die gesamte ambulante Versorgung in Gefahr, sollten aufgrund dieser neuen Rahmenbedingungen Kolleginnen und Kollegen sich dazu entscheiden, frühzeitig ihre KV-Zulassung abzugeben“, so die BDI-Präsidentin.
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