Aussetzung der aufschiebenden Wirkung

Bei erfolglosen Vergütungsverhandlungen zwischen Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung und Krankenkassen kann die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Kommt es dann aber zu einer Klage gegen deren Schiedsspruch, hat dies gravierende finanzielle Nachteile für die Einrichtungen zur Folge. Denn für die Dauer der Klage gilt eine aufschiebende Wirkung für die Schiedsstellenentscheidung. Der VPKA schließt sich der Forderung des BDPK an den Gesetzgeber an, diese gesetzliche Regelung zu ändern.

„Wenn Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung bei den Vergütungsverhandlungen keine Einigung erzielen, können sie die zuständigen Landesschiedsstelle anrufen. Das Gremium überprüft dann die Gegebenheiten und setzt seinerseits eine Vergütung fest“, erklärt Dr. Ann-Kristin Stenger, Hauptgeschäftsführerin des VPKA. „Sollte eine der Vertragsparteien gegen diesen Schiedsspruch Klage beim Sozialgericht einreichen, wird die Vollziehung des Schiedsspruches bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.“ Derartige Verfahren dauerten nicht selten Jahre, so Dr. Stenger weiter. „Für die betroffene Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung heißt das, dass sie im Lauf dieser Zeit keinerlei Vergütungssatzerhöhung erhält. Diese einseitige Belastung ist aus Sicht des VPKA ein unhaltbarer Zustand. „Viele dieser für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung immens wichtigen Einrichtungen kämpfen aufgrund der Kostenexplosion, der Rekordinflation und bestehender Liquiditätsprobleme ohnehin ums Überleben. Eine solche Klage könnte sie endgültig in die Insolvenz treiben. Das darf nicht sein.“

Der VPKA schließt sich darum der Forderung seines Dachverbandes BDPK an, die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich zu verankern. Überdies solle bei einer Klage gegen den Schiedsspruch das Landessozialgericht in erster Instanz zuständig sein, um das Verfahren vor den Sozialgerichten abzukürzen.

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