Kommt ein Flug stark verspätet am Zielort an, löst die Verspätung Entschädigungsansprüche der Fluggäste aus. Der Haftung kann sich die Airline nicht mit dem Argument entziehen, schlechtes Wetter habe zu der Verspätung geführt. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck, wonach die Ansprüche auch dann gelten, wenn wetterbedingter Kerosinmangel angeführt wird (Az.: 14 S 33/23).
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