Hintergrund
Die Umsatzsteuer pauschalierende Landwirte bekommen die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuern vom Finanzamt erstattet. Speisen sie aber Strom mehrwertsteuerpflichtig ins Netz ein, sind sie im Zusammenhang mit ihrer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Für die Erstattung der Umsatzsteuern aus den Anlagekosten ist der Weg dann offen.
Wird bei der Montage der Module gleichzeitig das Dach instand gesetzt, gewähren die Finanzämter mit Zustimmung der Finanzgerichte nur einen anteiligen geringfügigen Vorsteuerabzug. Denn die Dachreparatur dient in erster Linie dem Wirtschaftsgebäude, für das der Betriebsinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Verhältnis der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer ermittelt sich im Verhältnis der Einnahmen aus dem Landwirtschaftsgebäude, beispielsweise einem Maststall, zu den möglichen Pachterlösen, wenn die Dachfläche an einen fremden PV-Anlagenbetreiber verpachtet wird. Die Höhe der tatsächlichen Stromerlöse spielt für die Aufteilung keine Rolle.
Sachverhalt
Nach der Montage der PV-Anlage auf seinem Gebäude stellte ein Landwirt fest, dass das Dach infolge einer unsachgemäßen Installation beschädigt wurde. Da der Betriebsinhaber mangels Berechtigung zur Kleinunternehmerbesteuerung den Strom mit Mehrwertsteuer einspeiste, wollte er nicht nur die Vorsteuern aus der Anlage, sondern auch aus der Reparatur vom Finanzamt erstattet bekommen. Letztere kürzte aber das Finanzamt nach den bekannten Regeln der fiktiven Umsätze.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Die obersten Finanzrichter gewährten dem Stromunternehmer den vollen Steuerbetrag. Denn entscheidend für den Vorsteuerabzug ist hier nicht nur die Verwendung der bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, nämlich die montagebedingte Reparatur. Die Nutzung des Dachs beziehungsweise des Gebäudes ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht von Bedeutung, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus für seine Immobilie kein weiterer verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird (Urteil vom 7. Dezember 2022, XI R 16/21).
Das sollten Unternehmen jetzt beachten
Trotz der Einführung des Nullsteuersatzes für die Montage von PV-Anlagen ab 2023 ist die Entscheidung auch zukünftig von Bedeutung. Denn bloße Reparaturen werden weiterhin mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belastet. Ist der Stromerzeuger kein Kleinunternehmer und versteuert er die Stromerlöse, stellt sich für ihn unverändert die Frage, ob sich das Finanzamt an den Kosten beteiligt. Ein ungekürzter Vorsteuerabzug ist auch möglich, wenn nur eine rein statische Verbesserung des Dachs zum Beispiel durch stärkere Balken erforderlich ist.
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