Der Kläger hatte zwischen Dezember 2018 und Oktober 2021 über eine deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen. Dabei verlor er rund 127.000 Euro. Ihm war nicht bewusst, dass die Glücksspiele im Internet in Deutschland verboten waren. „Da die Betreiberin des Online-Casinos mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung des Verlusts verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Das Landgericht Stendal gab der Klage statt. Der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlusts, weil die Beklagte gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Demnach waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Die abgeschlossenen Spielverträge mit dem Kläger seien daher nichtig, sodass die Beklagte das Geld ohne rechtlichen Anspruch erlangt habe und daher den Verlust erstatten müsse, entschied das Gericht.
Mit dem Verbot von Online-Glücksspielen seien legitime Gemeinwohlziele verfolgt worden, wie die Bekämpfung der Spielsucht, der Jugend- und Spielerschutz oder die Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität. Daher stehe das Verbot mit dem Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang, führte das LG Stendal aus. Auch die Lockerung des Verbots zum 1. Juli 2021 habe daran nichts geändert. Danach ist es möglich, Online-Glücksspiele in Deutschland anzubieten unter der Bedingung, dass eine in Deutschland gültige Lizenz dafür vorliegt. Ohne diese behördliche Erlaubnis sind Glücksspiele im Internet weiterhin illegal. Die Spielverträge seien also ohne Lizenz nichtig, führte das LG Stendal weiter aus.
Dass der Kläger an verbotenen Online-Glücksspielen teilgenommen hat, stehe seinem Rückzahlungsanspruch nicht im Weg, so das Gericht. Da die verbotenen Online-Glücksspiele über Jahre möglich waren und nicht von den Behörden unterbunden wurden und die Einzahlung der Spieleinsätze problemlos möglich war, erscheine es plausibel, dass der Kläger von einem legalen Angebot ausgegangen ist. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass er das Verbot kennen musste oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, machte das LG Stendal deutlich.
„Wie das LG Stendal haben zahlreiche Gerichte entschieden, dass die Spieler Anspruch auf Rückzahlung ihres Verlusts haben, wenn die Anbieter der Online-Glücksspiele nicht über die erforderliche Genehmigung verfügten. Es bestehen daher gute Chancen, verloren geglaubtes Geld zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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