Der Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Karsten Braun, teilte dazu mit: „Auch wenn nun als Start des E-Rezepts der Juli 2023 genannt wird, wird es noch dauern, bis diese Anwendung in den Praxen und Apotheken breit genutzt wird.“ Braun ging dabei auch näher auf die E-Rezept-Einlösung per Krankenversichertenkarte ein: „Vorgesehen ist, dass die Patientinnen und Patienten künftig E-Rezepte mit ihrer eGK einlösen können. Das begrüßen wir ausdrücklich, denn bisher hatten nur verschwindend wenige Patientinnen und Patienten die entsprechende App auf ihrem Smartphone installiert und damit überhaupt über die Voraussetzungen für eine sinnvolle Nutzung des E-Rezepts verfügt. Der Papierausdruck als Ersatz für das E-Rezept wiederum war für unsere Praxen umständlich. Wichtig ist aber, dass unsere Praxen sicher sein können, dass die Technik tatsächlich auch funktioniert. Das Verfahren im Zusammenspiel mit den Apotheken und den Krankenkassen muss nun erst einmal getestet werden.“ Die KVBW hat hierfür eine Pilotregion mit freiwillig teilnehmenden Praxen zur Erprobung bereits ab diesem Sommer eingerichtet.
Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dr. Doris Reinhardt verdeutlichte die Herausforderung für die Praxen: „Die Ausstellung von Rezepten ist ein Standard- und Basisprozess in den Praxen, der jeden Tag tausendfach abläuft. In den Praxen wird das nur dann angenommen werden, wenn der Prozess und die Technik reibungslos funktionieren. Das war bisher nicht der Fall und hat daher dazu geführt, dass das E-Rezept nicht zur Anwendung kam. Wenn der Prozess nur wenige Sekunden länger dauert, summiert sich das über den Tag hinweg so weit, dass es nicht mehr machbar sein wird. Ich darf darauf verweisen, dass die Wartezimmer voll sind und die Praxen heute schon kaum mehr den Ansturm der Patientinnen und Patienten bewältigen können.
Da können schon kleine zusätzliche Hindernisse große Auswirkungen haben. Und auch Sondersituationen wie Pflegeheim und Notfalldienst müssen berücksichtigt werden.“
Derzeit ist vom Gesetzgeber vorgesehen, das E-Rezept zum 01.01.2024 verpflichtend einzuführen. Dies ist bisher allerdings gesetzlich noch nicht festgelegt. In der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegten Regelung zur Finanzierung für die Telematik-Infrastruktur (TI) ist allerdings ein Honorarabzug für Ärzte in Höhe von 1% festgelegt, wenn Praxen nur einen der TI-Fachdienste wie das E-Rezept nicht eingerichtet haben. „Funktionierende und überzeugende digitale Anwendungen erfordern keine Sanktion, sondern werden zum Selbstläufer. Hier wird erneut der gegenteilige Weg gewählt, der auf Widerstand stoßen wird“ kritisierte Braun.
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