Was ist mit dem gesetzlichen Anspruch?
Seit 2013 ist der Anspruch auf einen Kita-Platz gesetzlich festgeschrieben (Paragraph 24, Absatz 2, Sozialgesetzbuch VIII): „Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“ Leider treffen bis heute in vielen Kommunen Theorie und Praxis jäh aufeinander, denn nach wie vor sind diese Plätze oft rar. So fehlen laut Bertelsmann-Stiftung allein in diesem Jahr rund 383.600 Kita-Plätze.
Wird jeder Elternwunsch erfüllt?
Trotz gesetzlichen Anspruchs auf eine mindestens halbtägige Betreuung geht es bei der Kita-Wahl nicht unbedingt immer nach den Wünschen der Eltern. Häufig werden aus Dringlichkeitsgründen die Kinder Alleinerziehender bevorzugt oder es haben Kinder Vorrang, deren Geschwister bereits in derselben Kita sind. Auch die Wohnortnähe spielt häufig eine Rolle und noch viel wichtiger ist eine bestimmte Durchmischung der Gruppe, zum Beispiel hinsichtlich Geschlecht oder Alter. Die ARAG Experten weisen außerdem darauf hin, dass Kitas nicht verpflichtet sind, Wickelkinder zu nehmen.
Was ist bei der Anmeldung wichtig?
In einer städtischen bzw. kommunalen Kita kann der Nachwuchs erst nach der Geburt angemeldet werden. In privaten Kitas ist die Anmeldung hingegen oft schon während der Schwangerschaft möglich. Die Anmeldung läuft direkt über die gewünschte Einrichtung oder über das Jugendamt. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören durchaus auch freie Träger, die von der Stadt oder der Kommune beauftragt werden. Dies können kirchliche Organisationen, Wohlfahrtsverbände, Elterninitiativen oder Vereine sein. Sie werden vom Staat bezuschusst, während das bei den privaten Einrichtungen nicht der Fall ist. Dementsprechend haben die privaten Träger freie Hand bei den Gebühren, die stark variieren. Einheitlich sind diese aber auch bei den Kommunen nicht. Dort richten sich die Kosten unter anderem nach dem Einkommen der Eltern und der Haushaltsgröße und es gibt regionale Unterschiede. Die ARAG Experten empfehlen, sich vorab bei Jugend- oder Bezirksämtern zu informieren. Außerdem bietet der Deutsche Bildungsserver , eine Initiative von Bund und Ländern, umfangreiche Auskünfte zu den unterschiedlichen Beiträgen.
Tipp der ARAG Experten: Der Antrag auf einen öffentlichen Kita-Platz kann zwar formlos, sollte aber schriftlich gestellt werden. Ein vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes bereits gestellter Antrag sollte mit Vollendung des ersten Lebensjahres erneut gestellt werden, damit ein formaler Rechtsanspruch entsteht.
Kann man einen Kita-Platz einklagen?
Eine Klage sollte immer der letzte Ausweg aus einer verfahrenen Situation sein. Erst einmal raten die ARAG Experten, sich Alternativen zu überlegen. Kommt eine andere Kita – vielleicht im Nachbarort – infrage? Oder kann auch eine Tagesmutter die Betreuung des Kindes übernehmen? Erst wenn die Eltern nachweisen können, dass sie trotz vieler Bemühungen keinen Betreuungsplatz finden, kann man die frühkindliche Förderung einklagen . Formaljuristisch besteht der Anspruch auf Betreuung tatsächlich für das Kind. Das bedeutet, dass auch das Kind klagt – natürlich vertreten durch seine Eltern. Bei dieser Klage geht es dann tatsächlich um einen Betreuungsplatz, der erstritten werden soll. Das ist der so genannte Primäranspruch. Den Sekundäranspruch klagen die Eltern ein. Dabei geht es um die Erstattung etwaiger Kosten. Zum Beispiel, wenn eine Tagesmutter privat finanziert wurde oder es zu einem Verdienstausfall kam, weil die Eltern wegen des fehlenden Betreuungsplatzes nicht arbeiten konnten.
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