Der Kläger hatte im August 2020 einen Audi A6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen gekauft. Er machte Schadensersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz kommt. Das bedeutet, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei steigenden oder sinkenden Außentemperaturen wird die Abgasrückführung reduziert, was einen Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes zur Folge hat. „Der EuGH hat deutlich gemacht, dass Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sind, wenn dadurch schon bei im Jahresdurchschnitt üblichen Temperaturen die Abgasreinigung reduziert wird. Davon, so das Landgericht Amberg, sei beim Audi A6 unseres Mandanten auszugehen, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.
LG Amberg folgt Rechtsprechung des BGH
Auch wenn es sich bei einem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, waren Schadensersatzansprüche nur schwer durchzusetzen, weil es den Gerichten beim Thermofester an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Autohersteller fehlte. Diese muss nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 nicht mehr nachgewiesen werden, da schon Fahrlässigkeit der Autohersteller für Schadensersatzansprüche ausreicht.
Dieser Rechtsprechung des BGH folgte das Landgericht Amberg. Der Kläger habe das Vorhandensein eines Thermofensters durch Bezugnahme auf Messergebnisse vergleichbarer Motoren hinreichend dargelegt. Audi habe dies nur pauschal bestritten und keine konkreten Angaben gemacht. Das sei nicht ausreichend, um die Annahme eines fahrlässigen Verschuldens aus dem Weg zu räumen, so das Gericht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA).
Audi kann sich nicht auf Verbotsirrtum berufen
Zudem könne Audi sich auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Denn Audi habe weder dargelegt, dass die Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung sorgfältig geprüft wurde, noch erklärt, warum nicht davon auszugehen war, dass ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet wird. Im Ergebnis habe Audi eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit suggeriert, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit habe Audi zumindest fahrlässig gehandelt und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, stellte das LG Amberg fest. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, sondern Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 BGB.
Kläger kann Auto behalten und bekommt 10 Prozent des Kaufpreises zurück
Dabei wird der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern der Kläger erhält den Betrag, um den er das Auto aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung zu teuer gekauft hat, zurück „Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises und der Kläger kann das Auto behalten“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.
Das LG Amberg legte den Differenzschaden hier mit 10 Prozent des Kaufpreises fest. Da der Kläger den Audi A6 gebraucht zum Preis von 39.500 Euro gekauft hatte, beträgt sein Schadensersatzanspruch 3.950 Euro und er kann das Fahrzeug behalten. Rechtsanwalt Dr. Leitz: „Eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer ist vom Schadensersatz nicht abzuziehen. Das wäre nur der Fall, wenn der Restwert des Fahrzeugs zusammen mit den Nutzungsvorteilen den Kaufpreis übersteigen würde.“
„Die Rechtsprechung des BGH zeigt Wirkung und Schadensersatzansprüche lassen sich nun auch bei Fahrlässigkeit durchsetzen. Davon können etliche Dieselfahrer profitieren, besonders bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster. Grundsätzlich können aber auch noch Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.
CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de
CLLB Rechtsanwälte
Telefon: +49 (89) 552999-50
Fax: +49 (89) 552999-90
E-Mail: Leitz@cllb.de