Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes: „Der fünfte Mehrkostenbericht bestätigt einen längerfristigen und erfreulichen Trend: Vier von fünf gesetzlich Versicherten bekommen ihre Hilfsmittel mehrkostenfrei. Darüber hinaus sind auch die durchschnittlichen Mehrkosten – entgegen den allgemeinen Preissteigerungen – nur gering gestiegen und in vielen Bereichen stabil geblieben.“
Datenauswertung bringt wichtige Transparenz in Mehrkosten
Mehrkosten zahlen die Versicherten, anders als die gesetzliche Zuzahlung, freiwillig (siehe Infokasten 1). Mit dem fünften Mehrkostenbericht liegt nun eine umfassende Auswertung von rund 95 Prozent der Abrechnungsdaten vor: Konkret wurden fast 30 Millionen Hilfsmittelversorgungen mit einem Ausgabevolumen von rund 10 Milliarden Euro für das Jahr 2022 analysiert.
Mehrkosten bei jedem fünften Hilfsmittel
Der Bericht zeigt: Versicherte haben bei insgesamt rund 6,3 Millionen und somit gut 20 Prozent aller Hilfsmittelversorgungen Mehrkosten gezahlt. Die Summe aller Mehrkosten betrug etwa 887 Millionen Euro. Die durchschnittliche Höhe lag bei 141,66 Euro, die allerdings über alle Produktgruppen hinweg eine große Spanne umfasst. So liegen die Mehrkosten für manche Hilfsmittel im niedrigen zweistelligen Bereich, während sie bei Hörhilfen, die nach wie vor auf Platz Eins stehen, mit gut 1404 Euro vierstellig sind – Hörhilfen werden allerdings auch über mehrere Jahre genutzt und es sind Modelle mit umfangreichen technischen Zusatzfunktionen auf dem Markt.
Deutlicher Rückgang der Mehrkosten für Hörhilfen
Die Qualitätsanforderungen an Hörhilfen wurden im Hilfsmittelverzeichnis in den vergangenen Jahren deutlich angehoben. Und: Immer mehr Versicherte sind mit einer mehrkostenfreien Versorgung zufrieden – der Anteil der Mehrkostenfälle im Bereich der Hörhilfen ist von rund 52 Prozent im Jahr 2021 auf nunmehr rund 47 Prozent gesunken.
„Bei Hörhilfen ist der Anteil der Mehrkostenfälle gesunken – das ist eine positive Entwicklung und zeigt, dass mehr Versicherte mit den Hilfsmittel-Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zufrieden sind. Ein solcher Effekt findet aber nicht in allen Hilfsmittelbereichen statt. Es bleibt daher wichtig, dass die Versicherten eine informierte und unbeeinflusste Entscheidung darüber treffen können, ob sie ein Produkt mit oder ohne Mehrkosten wollen. Wir fordern daher, dass Leistungserbringende ihrer Pflicht nachkommen, umfassend zu Mehrkosten aufzuklären.“
Mehrkostenversorgung: Mehr Transparenz nötig
Leistungserbringende sind gesetzlich verpflichtet, über Mehrkosten zu beraten (siehe Infokasten 2). Damit Versicherte von den Leistungserbringern nicht zu teureren, übermäßigen Versorgungen gedrängt oder unzureichend über ihren Leistungsanspruch beraten werden, ist jedoch mehr Transparenz über die Gründe erforderlich, warum die Versicherten eine Mehrkostenversorgung gewählt haben. Hierzu fehlen dem GKV-Spitzenverband weiterhin qualitative Daten, für die es gegenwärtig keine gesetzliche Grundlage gibt. Noch in diesem Jahr will das Bundesgesundheitsministerium Grundzüge einer Reform der Hilfsmittelversorgung erarbeiten. Der GKV-Spitzenverband wird sich vor diesem Hintergrund für gesetzliche Regelungen stark machen, die Versicherte noch wirksamer vor ungerechtfertigten Mehrkosten schützen.
Den Mehrkostenbericht finden Sie unter www.gkv-spitzenverband.deInfokasten 1
Zuzahlung und Mehrkosten bei Hilfsmitteln – worin besteht der Unterschied?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass gesetzlich Krankenversicherte sich mit einer Zuzahlung an Hilfsmitteln beteiligen. Der Eigenanteil beträgt für jedes Hilfsmittel mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Versicherte zahlen aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten, falls ein Hilfsmittel günstiger als 5 Euro sein sollte. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist die Zuzahlung auf höchstens 10 Euro im Monat begrenzt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Außerdem gibt es bestimmte Ausnahme- und Härtefallregelungen.
Bei Mehrkosten handelt es sich hingegen um eine bewusst entschiedene Zahlung. Versicherte nutzen hier die Möglichkeit, eine Versorgung über das Maß der medizinisch notwendigen Ausstattung auszuwählen, müssen dann aber entsprechende Mehrkosten selbst tragen. Der Versicherte trägt diese Kosten allein, weil er sich im eigenen Interesse für zusätzliche Leistungen entscheidet. Diese Leistungen sind außerhalb des Sachleistungsprinzips der Krankenkassen und damit außerhalb des medizinisch Notwendigen, das Versicherte für ihre Krankenkassenbeiträge erhalten.Infokasten 2
Leistungserbringende müssen aktiv informieren – die gesetzliche Grundlage
Das 2017 beschlossenen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) verpflichtet die Anbieter der Gesundheitsleistungen, GKV-Versicherten immer mehrkostenfreie Hilfsmittel anzubieten und diese über ihren Versorgungsanspruch (Sachleistungsprinzip) zu informieren.
Wünschen Versicherte eine zusätzliche Leistung außerhalb des Sachleistungsprinzips der GKV, sind die Leistungserbringenden zudem verpflichtet, den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten abgerechneten Mehrkosten mitzuteilen. Diese Maßnahmen sollen für mehr Transparenz über das Ausmaß der im Hilfsmittelbereich gezahlten Mehrkosten sorgen und langfristig dabei helfen, ungerechtfertigte Mehrkosten zu verringern. Die Mehrkostenberichte des GKV-Spitzenverbandes bieten hierfür wichtige Anhaltspunkte.
Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.
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