Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Die Beklagten rügten, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Um den Rückschnitt zu erzwingen, sollte ein Zwangsgeldes gegen die Klägerin festgelegt werden, hilfsweise Zwangshaft.
Das Landgericht Hanau kam diesem Antrag nach und verhängte 500 Euro Zwangsgeld, ersatzweise einen Tag Zwangshaft.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Gegen die im Vergleich übernommene Verpflichtung zum Heckenrückschnitt könne keine Zwangsvollstreckung angeordnet werden. Eine solche sei aus einem Vergleich nur möglich, wenn eine „nicht vertretbare Handlung“ vorliege. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse aber nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte, etwa den Kläger selbst, erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor.
Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich unerheblich, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, selbst ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung ausgesprochen werden.
„Der Kläger hätte auch irgendwann eine Firma beauftragen können,“ erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Die Erstattung der Kosten hätte er vom Nachbarn verlangen können.
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