In dem von dem Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitgeteilten Fall schloss die Klägerin im April 2021 einen Vertrag mit einem Fitnessstudio ab. Der Vertrag begann zum Juli 2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten, die Gebühr betrug monatlich 74 Euro. Die Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag im August 2021 außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.
Daraufhin verklagte das Studio die Frau auf Zahlung der Beiträge. Ihr sei es möglich gewesen, unter Beachtung der staatlichen Coronabeschränkungen im Fitnessstudio zu trainieren. Das heißt, die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen.
Die Beklagte meinte, sie dürfe außerordentlich kündigen, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte gegen Corona impfen lassen können.
Die Klage des Fitnessstudios hatte Erfolg. Das Amtsgericht hielt die Kündigung der Frau für unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein [Coronavirus-] Test gewesen. Die Durchführung eines Tests sei zumutbar gewesen. Das Fitnessstudio sei geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar gewesen.
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