Menschen, die Angehörige pflegen, sind bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand versichert. Damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist, müssen verschieden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden. Dazu zählen der Haushalt der pflegebedürftigen Person, der Haushalt des oder der pflegenden Angehörigen, aber auch der Haushalt einer dritten Person.
- Die Pflege muss unentgeltlich erbracht werden. Bei nahen Familienangehörigen wird allgemein angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.
- Die Pflegeleistungen müssen mindestens zehn Stunden pro Woche betragen und auf mindestens zwei Tage verteilt sein
- Die zu pflegende Person muss mindestens den Pflegegrad 2 haben.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, sind Hilfen bei der Haushaltsführung und alle notwendigen pflegerischen Maßnahmen versichert. Dazu zählen beispielsweise die Unterstützung beim Waschen, die Zubereitung von Mahlzeiten oder auch die Begleitung bei Arztbesuchen sowie Wege von und zu Behörden. In den Jahren von 2012 bis 2021 verunfallten insgesamt 2.338 Personen im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit. Am häufigsten ereigneten sich dabei Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle.
Welche Pflegetätigkeiten versichert sind und was die gesetzliche Unfallversicherung für pflegende Angehörige leistet, fasst der Flyer "Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege" zusammen. Etwas ausführlicher klärt die Broschüre "Zu Hause pflegen – so kann es gelingen" über die Herausforderungen und die Organisation von Pflegetätigkeiten auf.
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat das Portal "Zu Hause pflegen" aufgesetzt, auf dem sie umfassend zu Sicherheit und Gesundheit pflegender Angehöriger informiert.
Über Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten bei der Pflege informieren unter anderem Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände und Pflegekassen. Angehörige von Menschen, die nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig werden, können sich bei allen Fragen rund um die Pflege an den für den Versicherungsfall zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
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