Erklärung der Rheinmetall AG zum Verfahren der Krauss-Maffei Wegmann GmbH & Co. KG gegen die Rheinmetall AG und Herrn Armin Papperger vor dem Landgericht München I Aktenzeichen 1 HK O 4322/23

In dem Verfahren der Krauss-Maffei Wegmann GmbH & Co. KG (KMW) gegen die Rheinmetall AG und Herrn Papperger vor dem Landgericht München I ging es darum, ob bestimmte Äußerungen von Herrn Papperger im Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung am 15.3.2023 zu der Frage der möglichen Nutzung einer Leopard 2A4-Wanne für den Kampfpanzer Panther KF51 („Die Rechte bis zum Leopard 2A4 liegen bei Rheinmetall“ und „Wir haben eintausend Leopard 2A4 gebaut, und zwar auf Grundlage unseres eigenen geistigen Eigentums“) dahingehend zu verstehen sind, dass er damit zugunsten Rheinmetall ausschließliche Rechte am Kampfpanzer Leopard 2A4 behauptet. Das hatte KMW geltend gemacht. Rheinmetall und Herr Papperger sahen dies anders. Die Klärung von Fragen zu „Urheberrechten am Leopard“ oder die Frage, ob eine Partei über ausschließliche oder alleinige Rechte an der Leopard 2A4-Wanne verfügt, waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Parteien sind sich bewusst, dass sie gerade in der aktuellen Situation (jede Partei einzeln und im Rahmen ihrer bestehenden Kooperationen auch gemeinsam) einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit unseres Landes und unserer Verbündeten leisten müssen.

Deshalb haben sich die Parteien um eine schnellstmögliche Beilegung des Streits bemüht, um zum Tagesgeschäft zurückkommen zu können.

Insoweit erklären wir in Abstimmung mit KMW klarstellend Folgendes:

Weder Herr Papperger noch die Rheinmetall AG wollten oder wollen mit den gerügten Äußerungen zum Ausdruck bringen, dass der Rheinmetall AG ausschließliche Rechte am Kampfpanzer Leopard 2A4 zustehen.

Auf Basis dieser Klarstellung konnte der Prozess einvernehmlich beendet werden.

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