RSF reicht Verfassungsbeschwerde ein

Reporter ohne Grenzen (RSF) hat am heutigen Donnerstag (13.04.) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die rechtliche Grundlage für den Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch den Bundesnachrichtendienst (BND) eingelegt – das sogenannte Artikel-10-Gesetz oder G10. Die Beschwerde richtet sich zudem gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, das am 25. Januar eine Klage von RSF in derselben Sache als unzulässig abgewiesen und bemängelt hatte, dass die Organisation ihre Betroffenheit nicht hinreichend nachgewiesen habe.

„In seiner jetzigen Form ist das deutsche Verfassungsschutzgesetz eine echte Gefahr für investigativ arbeitende Medienschaffende und ihre Quellen, und das weltweit. Jeder Journalist und jede Journalistin, die in extremistischen Kreisen recherchiert, könnte durch den BND per Staatstrojaner überwacht werden und hat aktuell praktisch keine Möglichkeit, sich auf dem Rechtsweg dagegen zu wehren. Das muss sich ändern“, sagte RSF-Geschäftsführer Christian Mihr. „Da das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache über unser Anliegen entscheiden wollte, setzen wir jetzt auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts.“

Investigative Journalistinnen und Journalisten, die außerhalb Deutschlands in Kontakt mit Zielpersonen des BND stehen, sind ständig potenziell gefährdet, als unverdächtige Nebenbetroffene ins Visier des Auslandsgeheimdienstes zu geraten. Wird ihre Kommunikation überwacht, verletzt dies einerseits ihr Grundrecht auf journalistischen Quellenschutz und kann andererseits für die Quellen wie auch für die Journalistinnen und Journalisten eine echte Gefahr darstellen. Mittels der als „Staatstrojaner“ bekannten Spähsoftware kann der BND in Smartphones und Computer einer Zielperson eindringen und dort selbst verschlüsselte Nachrichten abrufen.

Auch RSF kommuniziert regelmäßig mit ausländischen Journalistinnen, Journalisten und Regierungsstellen. Die Organisation sieht deshalb ein reales Risiko, dass auch die Mobiltelefone und Computer ihrer Mitarbeitenden vom BND mittels „Staatstrojaner“ ausspioniert werden könnten. Damit könnte RSF auch seine Kommunikationspartnerinnen und -partner in die Gefahr bringen, überwacht zu werden. Viele Aktivitäten von RSF wären nicht möglich, wenn Kontaktpersonen im Ausland Grund zur Annahme hätten, dass der Kontakt zu RSF sie ins Visier eines Geheimdienstes rückt. Ein Beispiel ist die Strafanzeige gegen den saudischen Kronprinzen Mohammed Bin-Salman, die die Organisation nur mit Hilfe von Kontaktpersonen vorbereiten konnte. 

Gesetzliche Grundlage muss für verfassungswidrig erklärt werden

RSF will mit der Verfassungsbeschwerde erreichen, dass die gesetzliche Grundlage, die dem BND den Einsatz von „Staatstrojanern“ erlaubt (konkret das Artikel-10-Gesetz, G10), für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt wird. Seit der Neuerung des G10 sowie des BND-Gesetzes Mitte 2021 ist es allen deutschen Geheimdiensten erlaubt, den „Staatstrojaner“ einzusetzen. Das G10 verstößt aus Sicht von RSF gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und das sogenannte IT-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), die Betroffenen zusichert, sich gegen die Verletzung eigener Grundrechte vor Gericht zur Wehr setzen zu können. Das G10 lässt Klagen gegen eine Überwachung erst zu, wenn die überwachende Behörde die betroffene Person darüber informiert hat, dass sie ausspioniert wird. Zudem verlangt RSF, dass Karlsruhe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhebt und die Sache nach Leipzig zurückverweist.

Die Organisation hätte gerne direkt gegen die gesetzliche Grundlage Verfassungsbeschwerde eingelegt, ohne den Umweg über das Bundesverwaltungsgericht gehen zu müssen. Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts allerdings, dass in Deutschland erst der Rechtsweg über Fachgerichte ausgeschöpft sein muss, bevor das Bundesverfassungsgericht sich mit einer solchen Sache befasst. Dies kann aber nicht funktionieren, wenn es um vorbeugenden Rechtsschutz gegen heimliche Maßnahmen eines Geheimdienstes geht. Klagende dürfen nicht gezwungen sein, einen Nachweis dafür zu liefern, dass sie eine heimliche Überwachung zu befürchten haben, da dies schlichtweg unmöglich ist: Da Nebenbetroffenen selbst kein Verdacht anlastet und die durch den „Staatstrojaner“ erlangten Informationen nicht genutzt werden, um ein Verfahren gegen sie einzuleiten, würden sie von einer verdeckten Überwachung selbst im Nachhinein nichts erfahren. Ein effektiver Rechtsschutz ist damit ausgeschlossen. 

Man kann von Betroffenen nicht verlangen, dem BND zu vertrauen

RSF ist überzeugt, dass von Betroffenen nicht verlangt werden kann, eine Zusicherung des BND einzuholen, dass dieser sie nicht überwache, dieser zu vertrauen und daraufhin auf Rechtsschutz zu verzichten. Die Organisation beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Diese betont, dass ein in der Öffentlichkeit weit verbreiteter Verdacht, dass ein Geheimdienst unrechtmäßig Personen überwacht, nicht pauschal abgetan werden kann, wenn potenziell Betroffene keine rechtlichen Mittel haben, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. Deshalb muss die strikte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in Bezug auf heimliche Überwachungsmaßnahmen aus Sicht von RSF grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Abweisung der RSF-Klage strengere Maßstäbe angelegt als das Europarecht, das großzügigeren Rechtsschutz gewährt als das nationale Recht. Hier zeigte sich einmal mehr die Bedeutung eines weiteren Verfahrens von RSF, das bereits im Januar 2021 vom EGMR zur Entscheidung angenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor 2016 eine Klage von RSF gegen die anlasslose BND-Massenüberwachung zurückgewiesen, das Bundesverfassungsgericht ein Jahr später die darauffolgende Beschwerde von RSF. Die Gerichte begründeten dies schon damals damit, dass die Organisation nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sie konkret von der Überwachung betroffen sei. Dagegen richtete sich die Beschwerde von RSF beim EGMR.

Im aktuellen Fall hatte RSF im Oktober 2021 mit Unterstützung des Berliner Rechtsanwalts Niko Härting vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst einen Eilantrag eingereicht, den das Gericht im November 2021 abgelehnt hatte. Im Januar 2023 hörte das Gericht vier Experten des BND an, die bestätigten, dass der Geheimdienst sowohl in der Inland-Ausland- als auch in der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung den „Staatstrojaner“ verwendet. Die Nachfrage von Rechtsanwalt Härting, ob der BND auch die umstrittene Spionagesoftware Pegasus benutzt, wie 2021 Recherchen von Süddeutscher ZeitungZeitNDR und WDR ergaben, ließ das Gericht nicht zu. Mithilfe von Pegasus kann sämtliche verschlüsselte wie unverschlüsselte Handykommunikation abgehört und mitgelesen werden.

Koordiniert von RSF und mit dem gleichen Ziel wie die Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten im Oktober 2021 auch zwei Journalisten und eine Journalistin, die in Deutschland zu rechtsextremen Netzwerken recherchieren, sowie das Whistleblower Netzwerk Klagen bei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten eingereicht. Die Medienschaffenden könnten durch Quellen, die potenziell vom Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz sowie vom Militärischen Abschirmdienst (MAD) überwacht werden, zum „Beifang“ von Überwachung mittels „Staatstrojanern“ geworden sein. Die Eilverfahren waren bislang nicht erfolgreich, in den entsprechenden Hauptverfahren stehen Entscheidungen der ersten Instanz noch aus.

In einer weiteren, am 26. Januar eingereichten Verfassungsbeschwerde wendet sich RSF gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sowie Journalistinnen und Menschenrechtsaktivisten auch gegen das reformierte BND-Gesetz. Nach der ersten Beschwerde der beiden Organisationen hatte das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 in einem wegweisenden Urteil weite Teile der Auslandsüberwachung des BND für grundrechtswidrig erklärt. Jedoch wird auch das reformierte BND-Gesetz den Anforderungen aus Karlsruhe nicht gerecht, zudem hat der Gesetzgeber neue verfassungswidrige Regelungen in das Gesetz aufgenommen.

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