Für Online-Glücksspiele wie Casinospiele, Online-Poker oder Online-Sportwetten galt in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 ein umfassendes Verbot. Das Verbot hielt zahlreiche Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen im Internet jedoch nicht davon ab, ihr Angebot über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich zu machen. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, haben sie keinen Anspruch auf das Geld. Die Spieler können ihre Verluste daher zurückverlangen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der schon für zahlreiche Spieler Geld von Online-Casinos zurückgeholt hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Mandant von CLLB Rechtsanwälte von 2014 bis 2021 über die deutschsprachige Domain pokerstars.eu/de an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei insgesamt rund 25.500 Euro verloren. Die Betreiberin der Webseite verfügte für ihr Angebot von Online-Glücksspielen zwar über eine Lizenz für Malta, jedoch nicht für Deutschland. Der Kläger war davon ausgegangen, dass die angebotenen Online-Glücksspiele legal sind und erfuhr erst später, dass sie verboten waren. „Wir haben daher auf Rückzahlung des Verlusts geklagt“, so Rechtsanwalt Cocron.
Das LG Hannover bestätigte, dass der Kläger einen Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlustes habe. Denn die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, wonach das Vermitteln und Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet in diesem Zeitraum verboten war. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig und die Beklagte habe keinen Rechtsanspruch auf das Geld, so das Gericht.
Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene dem Schutz vor Spielsucht und anderen Risiken. Auch wenn das Verbot vielfach umgangen worden sei, führe dies nicht dazu, dass Verstöße nicht verfolgt werden müssen. Das würde am Ende bedeuten, dass die Veranstalter der verbotenen Glücksspiele ihr illegales Angebot immer fortsetzen könnten, schloss sich das LG Hannover der Rechtsprechung des OLG Braunschweig an. Auch wenn die Regeln für Online-Glücksspiele ab dem 1. Juli 2021 etwas gelockert wurden, führe dies nicht rückwirkend zu einem Entfall des Verbots.
Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er durch seine Teilnahme an Online-Glücksspielen ggf. selbst gegen ein Verbot verstoßen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot von Online-Glücksspielen kannte. Auch die Beklagte habe nicht das Gegenteil dargelegt, so das LG Hannover.
Weiter machte das Gericht deutlich, dass die Rückzahlungsansprüche des Klägers auch nicht für Verluste aus den Jahren vor 2018 verjährt sind. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit der Kenntnis des Spielers, dass die Online-Glücksspiele verboten waren und er seinen Verlust zurückfordern kann. Diese Kenntnis habe er erst 2021 erlangt, machte das Gericht deutlich.
„Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem müssen die Anbieter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügen, was nach wie vor häufig nicht der Fall ist. Spieler haben daher gute Chancen, ihren Verlust zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
Mehr Informationen: https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/
CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (30) 28878960
Fax: +49 (30) 288789620
E-Mail: kanzlei@cllb.de