Die Mieterin kam wegen ihrer psychischen Erkrankung mit den Zahlungen der August- und Septembermiete in Verzug. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos. Die Mieterin war der Auffassung, sie sei schuldlos in den Verzug geraten und zog nicht aus. Die Richter sahen das anders und verurteilten sie zur Räumung. Die Mieterin habe gewusst, dass es ihr infolge ihrer Erkrankung phasenweise nicht möglich sei, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Dafür habe jedoch nicht die Vermieterin einzustehen. Vielmehr sehe der Sozialstaat hier vielfältige Möglichkeiten der Hilfestellung vor. Die Unterstützung der Mieterin hinsichtlich der Bewältigung ihrer Zahlungsverpflichtung obliege jedenfalls nicht dem Vermieter.
Grundsätzlich ist nach Angaben der 3. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V, Frau Andrea Meierhans, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges möglich, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist, oder wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Ist der Mieter für die (rechtzeitige) Zahlung der Miete auf öffentliche Stellen (z. B. Jobcenter, Sozialamt) angewiesen, trägt er das Risiko, dass diese pünktlich zahlen. Selbst wenn die Behörde ihre Zahlung zu Unrecht verweigert, ist dadurch laut BGH eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BGH VIII ZR 173/15). Mieter müssen also selbst darauf achten, ob beantragte Sozialleistungen rechtzeitig ausgezahlt werden; ggf. müssen sie sich selbst um einen Überbrückungskredit kümmern, weil sonst der Verlust der Wohnung droht.
Tipp: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen erhalten Mitglieder kostenlos beim Mieterbund Mittelrhein e. V. (Telefon: 0261 / 15096 – oder – 02631 / 24547).
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