Die Reparaturkosten eines defekten Aufzugs muss nach Auskunft von Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, der Vermieter zahlen, die laufenden Betriebskosten sind dagegen Sache des Mieters, soweit vertraglich vereinbart. Zu den umlegbaren Betriebskosten gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Notrufeinrichtung, Wartungs- und Überprüfungskosten und die Kosten für die Reinigung der Anlage. Problematisch sind häufig sogenannte Vollwartungsverträge, bei denen dann auch Kosten für Instandsetzungen, kleinere Reparaturen oder den Austausch von Ersatzteilen in Rechnung gestellt werden. Das ist unzulässig. Bei Vollwartungsverträgen kann der Mieter einen Abzug von den Wartungskosten zwischen 20 und 50 Prozent machen (AG Bonn 8 C 451/06).
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