Die Frequenz, mit der das Bundesarbeitsgericht Urteile zum Thema "Entgeltgerechtigkeit" fällt, nimmt auffallend zu. Mehr und mehr Urteile finden über die Instanzen den Weg zu einer finalen Rechtsprechung.Im aktuellen Fall (AZ:8 AZR 450/21) wurde die Entgeltbenachteiligung einer Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst verhandelt. Ihr männlicher Kollege, der eine vergleichbare Tätigkeit verrichtet, war ihr zeitlich nachgefolgt. Der männliche Kollege hat die Stelle einer weiblichen Vorgängerin übernommen. Zusätzlich verhandelte er eine im Vergleich zur Vorgängerin höhere Grundvergütung. Diese Regelung sollte so lange Bestand haben, wie noch keine ersetzende und für den neuen Mitarbeiter maßgebliche leistungsorientierte Vergütung eingeführt sei.Das beklagte Unternehmen begründete die ungleiche Vergütung zwischen der Klägerin und dem männlichen Vertriebsmitarbeiter damit, dass der Vertriebsmitarbeiter besser verhandelt habe. Diese Argumentation ist das BAG nicht gefolgt. Daher wurden die gegenwärtigen Verhältnisse als Rechtsverstoß gewertet. Infolge muss das Unternehmen einen Ausgleichsanspruch an die Klägerin leisten.Das Urteil zeigt, dass Unternehmen stets bewerten müssen, ob aus einer Anpassung einer Mitarbeitervergütung bzw. aus der Neuverhandlung einer Vergütung mit einem Mitarbeitenden eine Benachteiligung entsteht.Zu beachten ist dabei, dass gleiche und gleichwertige Arbeit gleich vergütet werden müssen. Darüber hinaus gilt, dass nicht nur Mitarbeiterinnen gegenüber Ihren männlichen Kollegen benachteiligt werden können. Auch umgekehrt können Männer gegenüber Kolleginnen benachteiligt, dies jedoch vermutlich deutlich seltener. Entgeltgerechtigkeit erlangt in der Rechtsprechung immer höhere Aufmerksamkeit. Zudem ist Equal Pay auch werbewirksam zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität eingesetzt werden.Wir unterstützen Sie in diesem Rahmen gerne und klären mit Ihnen die Frage, an welchen Stellen Ungerechtigkeiten bestehen und wie diese vermieden werden können.
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