Gestern sprach das BAG ein Urteil, das dem Vergütungsvergleich von Beschäftigten eine neue Qualität gibt. Daher genießt diese Entscheidung besondere Beachtung.
Im vorliegenden Fall wurde die abweichende Vergütung von einem geringfügig Beschäftigten (der Arbeitgeber spricht hier von einer "nebenamtlichen" Tätigkeit) in Relation zu Vollzeitkräften im Rettungsdienst verhandelt.
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich bei gleicher Qualifikation und bei gleichem Tätigkeitsfeld eine gleiche Vergütung zu leisten sei. Ansonsten bestehe eine sachliche Benachteiligung, die nicht gerechtfertigt sei.
Die Arbeitgeber hatte in seiner Argumentation auf den höheren Planungsaufwand und die weitergehende Weisungsbefugnis als Gründe für die Vergütungsunterschiede verwiesen.
Dieses Urteil wird nicht die letzte Entscheidung von Arbeitsgerichten zu diesem Thema gewesen sein. Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich bei identischen Anforderungen (Ausbildung, Erfahrung, Einsatzbereich u.a. Faktoren) in den Unternehmen eine Entgeltidentität gesichert sein muss, um Rechtssicherheit zu gewährleisten!
Dieser Tatbestand erfordert, dass zumindest im tariffreien Raum ein Vergütungssystem nur strukturiert und EDV-basiert Bestand haben kann.
Wir unterstützen Sie in diesem Rahmen gerne. Sprechen Sie uns bei Bedarf an.
Quelle: BAG-Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22
mit-unternehmer.com Beratungs-GmbH
Concordiastraße 6
96049 Bamberg
Telefon: +49 (951) 3018336-0
Telefax: +49 (951) 2098093
http://www.mit-unternehmer.com/
Geschäftsführer
Telefon: +49 (951) 3018336-0
E-Mail: kontakt@mit-unternehmer.com