Vertragsarztrecht: Anstellung im eigenen MVZ ist nicht mehr möglich

Immer mehr Ärztinnen und Ärzte wollen in einem MVZ arbeiten. Lassen sie sich anstellen, müssen sie aber abhängig beschäftigt sein, damit sie von den Vorteilen einer Anstellung profitieren. Für geschäftsführende Ärztinnen und Ärzte gilt das jedoch nicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) musste im Fall zweier Nephrologen urteilen, die eine MVZ GbR gegründet hatten. Sie wollten sich dort anstellen lassen, obwohl sie dann sozialversicherungspflichtig sind. Beide Ärzte waren zugleich Geschäftsführer und jeweils zur Hälfte am Vermögen und am Gewinn des MVZ beteiligt. Sie hatten aufschiebend bedingt auf ihre Zulassung verzichtet, da diese für die Arbeit als angestellter Arzt im MVZ nicht nötig ist. Das BSG entschied aber, dass sich die Ärzte nicht im eigenen MVZ anstellen lassen können (Urteil vom 26. Januar 2022, B 6 KA 2/21 R).

Auch wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu sein, ist eine Anstellungsgenehmigung nur zu erteilen, wenn der betreffende Arzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anstrebt. Das war aber bei den beiden Gesellschaftern nicht der Fall. Als beherrschende Gesellschafter besitzen sie die Rechtsmacht und Einflussnahme, um die Geschicke der Gesellschaft lenken und unliebsame Entscheidungen verhindern zu können. Sie sind also freiberuflich tätig und nicht abhängig beschäftigt.

Vorteile einer Anstellung im MVZ

Gründe für die Anstellung von Ärzten im eigenen MVZ sind im Wesentlichen die flexibleren Übertragungs- und Beteiligungsmodelle sowie die kontinuierliche Nachbesetzung von Arztstellen. Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes 2015 können sich MVZ bei Nachbesetzungsverfahren um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewerben, auch ohne einen Arzt konkret zu nennen. Die kontinuierliche Nachbesetzung einer Arztstelle wirkt sich günstig auf das MVZ aus, zumal eine durch einen Vertragsarzt eingebrachte Zulassung beim MVZ bleibt. Scheidet ein Gesellschafter aus, sind lediglich die Gesellschaftsanteile, nicht jedoch die Zulassung zu verkaufen. Vorteilhaft ist auch die Möglichkeit der gegenseitigen Kompensation bei Budgetüberschreitungen.

„Auch wenn die Entscheidung eine MVZ GbR betraf, gilt diese Entscheidung gleichermaßen für MVZ in der Rechtsform der GmbH. Investoren und Krankenhäuser sind als MVZ-Gründer von dieser Rechtsprechung in der Regel aber nicht betroffen“, weiß Heidi Regenfelder, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.

Wie sich Gesellschafter-Ärzte anstellen lassen können

Um die Ablehnung einer Anstellungsgenehmigung zu vermeiden, sollten Ärzte die Geschäftsführung in andere Hände legen. Sie können beispielsweise einen ärztlichen Direktor beschäftigen. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter-Ärzte in bestimmten Bereichen so zu beschränken, dass diese nicht mehr in der Lage sind, die betreffenden Beschlüsse des MVZ abzuwehren oder zu verhindern. „Medizinerinnen und Mediziner, die ein MVZ gründen wollen, sollten sich rechtlich beraten lassen. So können sie statusrechtlichen Problemen im späteren Genehmigungsverfahren vorbeugen“, empfiehlt Regenfelder.

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