Neue Technische Regel für Holzstaub in Kraft

Für den Umgang mit Holzstaub am Arbeitsplatz gibt es erneuerte klare Vorgaben. Mit der Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt ist nun die neue Technische Regel für Gefahrstoffe Holzstaub (TRGS 553) am 12.12.2022 in Kraft getreten. Zuvor war sie vom Ausschuss für Gefahrstoffe verabschiedet worden, einem Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Nach 15 Jahren ist die TRGS 553 damit sowohl EU-konform aktualisiert als auch betriebsgerecht angepasst worden.

Mit dem Inkrafttreten der neuen TRGS 553 findet ein mehr als zweijähriger aufwändiger Arbeitsprozess seinen erfolgreichen Abschluss. An der Neufassung der TRGS 553, die nun auch die 2017 erfolgte Ergänzung der EU-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten vor Karzinogenen und Mutagenen abdeckt, wirkten die Verbände der Holzindustrie sowie des Tischler- und Schreinerhandwerks maßgeblich mit. Zudem wurden Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an inzwischen erweiterte Vorgaben angeglichen.

Die TRGS 553 gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. So erfasst die Regelung die Pflichten auf Arbeitgeberseite, unter anderem im Hinblick auf Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Prävention. Im Endergebnis bleibt es auch nach der Neufassung für die betriebliche Praxis bei folgender zentraler Anforderung: Maschinen und Anlagen sind grundsätzlich so zu betreiben, dass ein Schichtmittelwert (Mittel einer Arbeitsschicht) von 2 mg/m³ eingehalten wird. Diese zentrale Anforderung besteht unabhängig von der Art des Holzstaubs. Dabei gilt, dass die Anforderung bei ordnungsgemäßer Nutzung von staubarmen Maschinen (Emissionen von weniger als 2 mg/m³) erfüllt wird.

„Der Fokus lag von Anfang darauf, das notwendig hohe Arbeitsschutzniveau mit der betrieblichen Praxis in Einklang zu bringen. Dabei hat uns vor allem die sehr vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern weitergeholfen“, erklärt Markus Köster zur Arbeit in dem eigens dafür eingerichteten Arbeitskreis unter der Leitung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). „Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite haben in allen zentralen Fragen an einem Strang gezogen“, resümiert Köster, der als Unternehmer des Tischler- und Schreinerhandwerks die Arbeitgeberseite im Vorstand der BGHM vertritt.

Für den Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH) erklärt deren Präsident Johannes Schwörer: „Mit der Neufassung der Technischen Regel wurde eine ausgewogene Lösung für hohe Arbeitsschutzstandards erreicht, die in der betrieblichen Praxis umsetzbar sind. Mit dem nun eingeschlagenen Weg sind wichtige Präventionsmaßnahmen und Praktikabilität gleichermaßen sichergestellt.”

Zentraler Punkt Prävention
Summa summarum bestätigte das BMAS die Auffassung der Sozialpartner, dass die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Exposition gegenüber Hartholz- und Mischholzstäuben nur dann besteht, wenn der neu eingeführte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholz in Höhe von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann – bei Weichholz liegt der AGW für einatembaren Staub (E-Staub) bei 10 mg/m³. Bei Einhaltung der genannten Grenzwerte muss allerdings regelmäßig ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gemacht werden. Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge für sämtliche Hartholz verarbeitenden Betriebe unabhängig vom Expositionsniveau hätte schon daran scheitern können, dass es in Deutschland nicht annähernd genügend Arbeitsmediziner gibt, um einer solchen Vorgabe überhaupt nachkommen zu können.

Die Holzverbände richten nunmehr ihren Fokus auf die zeitnah anstehende Überarbeitung der DGUV Information 209-044 „Holzstaub“. Darin ist die weitere Umsetzung der TRGS 553 in die betriebliche Praxis geregelt. „Eine Technische Regel für Gefahrstoffe kann die betriebliche Praxis nicht in allen Facetten widerspiegeln, was nun geschehen soll. Auch in diesen Novellierungsprozess wollen sich Verbände der Holzindustrie aktiv einbringen“, kündigt Schwörer an.

Für ihre Mitgliedsunternehmen haben die Verbände darüber hinaus eine kompakte Verbändeinfo erstellt, in der die wichtigsten Änderungen der neuen TRGS 553 kurz und knapp zusammengefasst sind. „Zusätzlich zu der Verbändeinfo werden wir auch auf die Betriebe zugehen, um die nicht immer leicht verständlichen Regeln für die Praxis anwendungssicher zu kommunizieren“, sagen Markus Köster und Johannes Schwörer.

Diese Pressemitteilung wurde textgleich von Tischler Schreiner Deutschland veröffentlicht.

Über den Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie- und Wirtschaftszweige e.V.

Der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH) vertritt die wirtschaftlichen, politischen und technischen Interessen der Holzindustrie mit rund 200.000 Beschäftigten und einem Gesamtumsatz von ca. 42,2 Mrd. Euro. Dabei erstreckt sich das Spektrum über die gesamte Wertschöpfungskette entlang des Werkstoffes Holz: von der Sägeindustrie, der industriellen Holzbe- und -verarbeitung über die Möbelindustrie bis hin zum Bauen mit Holz sowie der Holzpackmittelindustrie. Alle vertretenen Interessen vereint der Einsatz für den natürlichen und vielfältigen Werkstoff Holz.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie- und Wirtschaftszweige e.V.
Flutgraben 2
53604 Bad Honnef
Telefon: +49 (2224) 9377-0
Telefax: +49 (2224) 9377-77
http://www.holzindustrie.de/

Ansprechpartner:
Alexander Knebel
Pressesprecher
Telefon: +49 (151) 2500-6883
E-Mail: alexander.knebel@holzindustrie.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel