Eine derartige Regelung sei unwirksam.
Anfang des Jahres 2021 hatte die Commerzbank AG einer Vielzahl ihrer Bestandskunden eine Vereinbarung vorgelegt, wonach die Bank ab einem bestimmten Termin ein monatliches Guthabenentgelt erheben kann. Kunden, die diese Vereinbarung nicht unterzeichnen würden, wurde vereinzelt auch mit Kündigung der Geschäftsverbindung gedroht.
Einleitend hieß es in dieser Vereinbarung:
„Die Europäische Zentralbank (EZB) berechnet aktuell einen Zinssatz für bei ihr geparktes Geld der Banken von minus 0,50% p.a. (Einlagenfazilität). Die Commerzbank muss somit für die Einlagen bei der EZB Zinsen bezahlen. Daher erhebt sie zukünftig für die bei ihr auf Konten des Kunden unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen ein monatliches Guthabenentgelt.“
Die Vereinbarung sah weiter vor, dass das zu zahlende „Guthabenentgelt“ dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegt Zinssatz entsprechen soll:
„Dazu vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Die Commerzbank erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“), ein monatliches Guthabenentgelt.
- Zur Berechnung des Guthabenentgelts ermittelt die Commerzbank den monatlichen Durchschnittsbetrag der auf den Kundenkonten unterhaltenen auf Euro lautenden Einlagen. […]
- Der so errechnete Durchschnittsbetrag wird mit dem Kostensatz für den jeweiligen Monat multipliziert. Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50% p.a.).
[…]“
Vereinbarungen der Commerzbank sind „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
Das vorliegende Urteil bestätigt zum einen, dass es sich bei den Vereinbarungen, die den Commerzbank-Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gehandelt hat.
Auch wenn der Inhalt der Vereinbarung entsprechend der Behauptung der Commerzbank individuell zur Diskussion gestellt worden sei und angeblich „in alle Richtungen“ abgeändert hätten werden können, ändert dies nach Ansicht des Gerichts nichts an der Qualifikation als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
Das Formular wurde, so das Gericht, regelmäßig einer Vielzahl von Bestandskunden vorgelegt. Es liegt somit ein vorformulierter Text für eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen vor. Beispiele etwaiger wirklich individueller Abänderungen sind weder dem Gericht bekannt noch unserer Kanzlei.
Unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben
Das Gericht begründet die Unwirksamkeit der von der Commerzbank verwendeten Klauseln unter anderem damit, dass sie einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot darstellen, weil sie ihre Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Regelung eines Verwahrentgelts weicht von den grundlegenden gesetzlichen Regelungen ab, so das Gericht.
Die Vereinbarung eines Guthaben- bzw. Verwahrentgelts stellt entsprechend der Begründung des Gerichts eine Preisnebenabrede dar, die – ohne eine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand zu haben – allgemeine Betriebskosten oder einen Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen soll. Dies sei unwirksam, weil die Vereinbarung wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen widerspricht. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass derjenige, der seinem Vertragspartner Geld überlässt, von diesem ein Nutzungsentgelt (= Zinsen) erhält. Die Zahlung von Zinsen (selbst wenn diese 0,00% betragen) stellt daher die Hauptleistungspflicht der Bank dar. Verlangt die Bank anstelle der Zahlung von Zinsen von ihren Kunden negative Zinsen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt.
Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen führt Klageverfahren gegen Commerzbank
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen hat schon früh darauf hingewiesen, dass die von der Commerzbank AG sowie von anderen Banken und Sparkassen geforderten Guthaben- bzw. Verwahrentgelte unwirksam sein dürften und klagt auch selbst gegen die Commerzbank AG.
Das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt bestätigt nun die bisherige Rechtsauffassung der Kanzlei.
Nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer und Kommunen – auch anderer Banken und Sparkassen – sollten ihre Vereinbarung überprüfen lassen
Über die Argumentation des aktuell vorliegenden Urteils hinaus, sehen die Fachanwälte der Kanzlei Dr. Greger & Collegen auch weitere Ansatzpunkte, die für die Unwirksamkeit der Vereinbarung sprechen. So haben nach aktueller Einschätzung der Kanzlei viele Banken und Sparkassen ihre Kunden unter anderem auch über die Höhe der angeblich zu zahlenden Zinsen getäuscht.
Dies würde dazu führen, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer und Kommunen entsprechende Vereinbarungen mit ihrer Bank rechtlich angreifen können.
Kunden der Commerzbank AG sowie auch Kunden anderer Banken oder Sparkassen (sowohl Verbraucher, Unternehmer oder Kommunen), die in der Vergangenheit aufgrund einer mit ihrer Bank abgeschlossenen Vereinbarung monatliches Guthaben- bzw. Verwahrentgelt für Einlagen gezahlt haben, können sich zur individuellen Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an die Experten der Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen wenden.
Gerne per E-Mail an:
Um kurzfristig die konkret zugrunde liegende Entgelt-Vereinbarung mit Ihrer Bank prüfen zu können, bitten wir um Übersendung des Dokuments sowie um Mitteilung der Höhe der gezahlten Strafzinsen. Die Ersteinschätzung durch die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen erfolgt kostenfrei.
Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen
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