Kein Schadensersatz wegen EasyPASS

Versäumt ein Fluggast seinen Flug, weil er die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) nicht erfüllt, so löst dies laut ARAG Experten keinen Schadensersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber aus. Für die Organisation der Passkontrollen sei die Bundespolizei verantwortlich, so der Bundesgerichtshof. Der Flughafenbetreiber hafte auch dann nicht, wenn er online auf das EasyPASS-System hinweise, ohne die Nutzungsvoraussetzungen näher zu konkretisieren (Az.: 6 StR 68/22).
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