Die Klägerin befand sich seit Dezember 2013 in hausärztlicher Betreuung wegen einer Schwellung des linken Knöchels. Nach Ausschluss einer Thrombose erfolgte die Gabe eines Antibiotikums, sodann die Verordnung von Wadenkompressionsstrümpfen. Bei einem Orthopäden wurde im Mai 2014 ein sogenannter Charcot-Fuß diagnostiziert. Nach Auffassung der Klägerin lag ein grober Behandlungsfehler der Hausärztin vor. Diese habe aufgrund der ihr bekannten Altbefunde (Verdacht einer Polyneuropathie, Osteoporose) auf einen Charcot-Fuß schließen und eine Röntgenuntersuchung veranlassen müssen. Bei einer frühzeitig richtigen Diagnose wäre der Krankheitsverlauf zu begrenzen gewesen, argumentierte die Klägerin. So aber sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro angebracht, da sie unter massiven Gehschwierigkeiten mit weiteren Folgebeeinträchtigungen leide.
Das Landgericht holte ein Gutachten eines Sachverständigen – einem Facharzt für Innere Medizin – ein und wies die Klage in der Folge ab. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass auch eine frühere Befunderhebung zu keinem besseren Krankheitsverlauf geführt hätte.
In der nächsten Instanz wurde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, diesmal von einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Auch dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Frau kein Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Hausärztin zustand.
Allerdings stellte das Oberlandesgericht klar, dass es notwendig gewesen sei, ein ergänzendes Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin einzuholen. Es käme in diesem Fall auf den hausärztlichen und eben nicht den internistischen Facharztstandard an. Grundsätzlich sei bei einem Sachverständigen nämlich auf die Sachkunde in demjenigen medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff falle. Das nun im Kern relevante hausärztliche Sachverständigengutachten zeige auf, dass es vorliegend keine Behandlungsfehler gab.
Grundsätzlich zeigt der Fall, dass auf die Auswahl des Sachverständigen in einem Arzthaftungsprozess geachtet werden sollte, so die DAV-Medizinrechtsanwälte. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stelle einen Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich angegriffen werden könnte.
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