Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden – am besten digital

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit und des Jobcenters, gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Die Behörden benötigen nach wie vor den Krankenschein. Kundinnen und Kunden müssen daher weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Am schnellsten geht es digital. Über die sogenannten Veränderungsmitteilungen lassen sich Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.

Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagentur geht das unter www.arbeitsagentur.de/eService. Für Jobcenter-Kunden unter www.jobcenter.digital.

Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App „BA-mobil“ hochladen.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Die Bundesagentur für Arbeit weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

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