Wenn ein Flugunternehmen damit rechnen muss, Passagiergepäck nur mit einer erheblichen Verzögerung an den Zielort transportieren zu können, hat es die Passagiere vor der Buchung darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, hat die Airline die dem Passagier entstandenen Schäden zu ersetzen. Insbesondere muss sie den Flugpreis erstatten, soweit die Beförderung für den Passagier keinen Wert hatte. Dies hat das nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az.: 11 U 9/22).
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