Sven Häberer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Müller Radack Schultz: „Ja, es sind allerdings mehrere Fallgestaltungen für das Homeoffice im Zusammenhang mit Energieknappheit denkbar, aus denen der Arbeitgeber agieren muss und die unterschiedlich zu handhaben sind. Fällt etwa die Energieversorgung beim Arbeitgeber aus, kann dieser den Beschäftigten keinen, den Vorschriften des Arbeitsschutzrechts genügenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Denn nach Angaben in der Arbeitsstättenverordnung* in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten** ist eine Mindesttemperatur für Raumluft von 20 Grad Celsius einzuhalten. Die Beschäftigten wären in diesem Fall verpflichtet*** der Anordnung von Homeoffice zuzustimmen.“
Wachsen die Energiekosten für den Arbeitgeber zu einer Existenzbedrohung heran, so besteht ebenfalls die Pflicht der Belegschaft, den ansonsten nicht abwendbaren wirtschaftlichen Zustand für den Arbeitgeber durch Zustimmung zur Arbeit im Homeoffice zuzustimmen***. Allerdings ist hier nach der Betriebsrisikolehre durchaus nach der Art des Betriebes zu unterscheiden.
„Möchte der Arbeitgeber aber – rein vorsorglich – Kosten dadurch sparen, dass er die Belegschaft zu Hause arbeiten lässt und am eigentlichen Betriebssitz Strom und Heizung abstellt, so würde man vermuten, dass der Belegschaft das Recht auf Beschäftigung am Betriebssitz zusteht. Denn grundsätzlich ist das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens vom Arbeitgeber zu tragen“, führt Häberer aus.
Dieser müsste somit Vorsorge dafür treffen, dass er die Arbeitsstätte unter Beachtung des Arbeitsschutzes aufrechterhält. Hier ist aber nach Angaben des Arbeitsrechtlers zu berücksichtigen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durch den so genannten Notfallplan Gas vom 23. Juni dieses Jahres staatlicherseits zum Einsparen von Energie aufgerufen hat. Das geschäftliche Handeln soll verstärkt am Gemeinwohl orientiert werden.
Häberer: „Deshalb kann auch der Arbeitnehmer als das ´nächste Glied in der Kette´ in die Pflicht genommen werden, seinen Arbeitgeber bei der Umsetzung der Einsparung zu unterstützen. Anderenfalls droht das staatliche Bestreben ins Leere zu laufen. Das Gemeinwohlinteresse überwiegt deshalb das Recht des Einzelnen****, so dass auch in derartigen Fällen die Zulässigkeit der Anordnung von Homeoffice bejaht wird.“
*§ 3a Abs. 1 S. 1 und 2 ArbStättV
**Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 Nr. 4.2
***§§ 241 Abs. 2, 242 BGB
****Art. 13 GG
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