Gaspreisbremse ab Januar wird begrüßt

Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt, dass die Gaspreisbremse schon ab Januar rückwirkend wirken soll, kritisiert aber den heute in die Verbändeabstimmung gegebenen Gesetzesentwurf für die Gas- und Strompreisbremse als unzureichend:
„Der entscheidende Gesetzesabschnitt zur Weitergabe der geplanten Entlastungen bei Mietverhältnissen ist entgegen vieler Medienberichte nach wie vor Gegenstand der Ressortabstimmung, demnach ist völlig offen, ob sich die Abschläge der Mieter ab März 2023 auch reduzieren und ob die Entlastungswirkung 2023 in Mietverhältnissen überhaupt ankommt“, sagt die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Dr. Melanie Weber-Moritz. „Mieterinnen und Mieter dürfen auf keinen Fall gesetzlich benachteiligt werden, alles andere als eine Gleichstellung der Mieterinnen und Mieter gegenüber anderen Verbrauchergruppen ist inakzeptabel“, fordert Weber-Moritz.

Während in einem ersten Entwurf zur Gaspreisbremse die Weitergabe der geplanten Entlastungen bei Mietverhältnissen eindeutig und zielführend geregelt wurde, indem der Vermieter unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen seiner Mieter anzupassen hat, ist dieser Paragraph im Gesetzentwurf der eingeleiteten Verbändeanhörung mit Verweis auf die fortlaufende Ressortabstimmung nicht mehr enthalten.
„Mieterinnen und Mieter werden damit zum Spielball der unterschiedlichen politischen Lager der Ampel gemacht. Die unverzügliche Anpassung der Abschläge durch den Vermieter ist zentral für die Wirkung und Reichweite der Gas- und Wärmepreisbremse. Wir erwarten, dass die Bundesregierung den eindeutigen Empfehlungen der Gaskommission folgt“, fordert Weber-Moritz. „Zudem müssen dringend die Gesetzentwürfe zu den Härtefallregelungen und Moratorien zum Aussetzen von Kündigungen und Energiesperren vorgelegt werden, ansonsten können diese zentralen Vorhaben zur Abfederung der Folgen der Energiepreiskreise 2022 nicht mehr parlamentarisch verabschiedet werden“, so Weber-Moritz.

Die Reduzierung der Gas- und Fernwärmepreise soll zum 1. März greifen, die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen aber rückwirkend in gleichem Umfang auch für die Monate Januar und Februar entlastet werden. Ob Vermieter diese Regelungen unverzüglich umsetzen müssen, ist nach wie vor offen.

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