Den Gesetzentwurf zur Ausweisung von 8.250 Hektar Wald und landwirtschaftlicher Fläche als Nationales Naturmonument „Grünes Band Hessen“ lehnt der Hessische Waldbesitzerverband jedoch ab und wird das in der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Hessischen Landtages am 23. November detailliert und plausibel begründen.
„Ohne die naturschutzfachliche Schutzbedürftigkeit nachzuweisen, schränkt der Gesetzentwurf die Land- und Forstwirtschaft und die Jagd auf großer Fläche ein,“ sagt der Präsident des Hessischen Waldbesitzerverbandes, Carl Anton Prinz zu Waldeck. Er wirft der Landesregierung den Bruch des Rahmenvertrages für den Naturschutz im Wald vor. Dieser Rahmenvertrag wurde vor zwanzig Jahren zwischen dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Umweltminister, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund, dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Waldbesitzerverband geschlossen. Mit dem Vertrag haben sich die Partner frühzeitige und umfassende Kommunikation und Kooperation bei allen Naturschutzvorhaben des Landes im hessischen Wald zugesichert. „Der Bruch dieses Vertrages wird einen massiven Vertrauensverlust in die Zuverlässigkeit der Landespolitik sowie schwerwiegende Konsequenzen für den Naturschutz nach sich ziehen,“ so Prinz zu Waldeck. „Statt die Freiheiten zu zelebrieren, die die Menschen auf der hessischen Seite der ehemaligen Zonengrenze erfahren durften, kommt die Landesregierung mit einem Paragrafenzaun aus Ge- und Verboten sowie Eigentumseingriffen und schwingt die gesetzliche Keule gegen die Waldeigentümer.“
Gegen den Gesetzentwurf bestehen darüber hinaus schwerwiegende juristische Bedenken. Die Landesregierung setzt sich mit dem Gesetzentwurf über das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz hinweg. Darin ist geregelt, dass Schutzgebiete, wie auch ein Nationales Naturmonument durch Verordnung und eben gerade nicht durch Gesetz ausgewiesen werden. Die Möglichkeiten von Betroffenen, die Einschränkung ihrer Rechte von einem Gericht überprüfen zu lassen, sind bei einer Verordnung deutlich besser als bei der Schutzgebietsausweisung durch ein Gesetz.
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