In der seit 1. Oktober geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes wird die Eingliederungshilfe Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gleichgestellt. Konkret heißt das, dass Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) tätig sind, durchgängig eine FFP2-Maske tragen müssen – unabhängig von der Abstandssituation und den bereits vor Ort umgesetzten Hygienemaßnahmen. Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, müssen nach dem geltenden Infektionsschutzgesetz in gemeinschaftlich genutzten Räumen ebenfalls eine FFP2 Maske tragen.
„Diese Regelungen sind unwürdig und diskriminierend, weil sie auf die Behinderung abstellen“, erklärt Markus Liebendörfer, Vorstand der Lebenshilfe Bruchsal-Bretten. Die Vulnerabilität eines Menschen mit geistiger Behinderung sei jedoch nicht grundsätzlich größer als bei anderen Menschen. Ebenso läge in Werkstätten und Wohnheimen keine erhöhte Infektionsgefahr vor. „Aus unserer Sicht muss in einer WfbM die Corona-Arbeitsstätten-Verordnung gelten, die keine generelle Masken- und Testpflicht erfordert, sondern je nach spezifischer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen vorsieht, so wie es bislang mit Erfolg gehandhabt wurde“, so Liebendörfer.
Zudem orientiere sich das Gesetz nicht an der aktuellen epidemischen Lage, sondern an präventiven Vorgaben. Menschen mit Behinderung , die in besonderen Wohnformen leben und in einer Werkstatt arbeiten bzw. eine Fördergruppe gehen, müssten ab sofort bis zu 16 Stunden am Tag eine FFP2-Maske tragen, um damit die Verbreitung der Cocid-19 Infektion zu verhindern und die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems zu gewährleisten.
„Dies stellt im Vergleich zu anderen gesellschaftlichen Gruppen und Arbeitsstätten eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar, die im eklatanten Widerspruch zum gesetzlich verbrieften Recht auf gleichberechtigte Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung steht“, betont HWK-Hauptgeschäftsführer Michael Auen. Vor diesem Hintergrund könne man als Organisation der Eingliederungshilfe, die sich am Bundesteilhabegesetz zu orientieren habe, die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht guten Gewissens umsetzen und habe neben der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.
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