Der Kläger besuchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter einen Biergarten. Der Kläger saß neben seiner Tochter auf der Bierbank. Als diese aufstand, fiel die Bierbank mit dem Kläger plötzlich nach hinten um. Dabei fiel er gegen einen Baum und erlitt Prellungen und Abschürfungen am Ober- und Unterarm sowie eine Prellung des Ellbogens. Er habe sich drei Wochen in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und insgesamt vier Wochen starke Schmerzen gehabt. Daher begehre er seine Arztkosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 €, auch wenn er meine, dass eigentlich 800 € angemessen wäre. Die Betreiberin der Gaststätte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, urteilte der Kläger. Die Bierbank sei umgekippt, da die Dielenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei, und der Standbügel der Bierbank deshalb 5 cm in der Luft gestanden habe.
Die Betreiberin des beklagten Biergartens dagegen meinte, es liege keine Verkehrspflichtverletzung vor. Die Bierbänke würden von dem Personal immer wieder in Augenschein genommen und ordnungsgemäß aufgestellt. Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese von Gästen verstellt würden.
Das Gericht wies die Klage auf Zahlung von 1049,46 € Arztkosten und 500 € Schmerzensgeld ab. Der Kläger konnte keinen Versicherungsverstoß nachweisen. Das Gericht war zwar der Auffassung, dass ein Verstoß vorliegen kann, wenn die Bierbank zum Teil auf den Dielen und zum Teil auf Schotter stand. Es sei aber nicht klar geworden, dass die Bierbank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden habe.
Der verantwortliche Schichtleiter gab an, dass zu Schichtbeginn um 15:00 Uhr die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet hingestellt worden seien. Die Bierbank hätte zu diesem Zeitpunkt vollständig auf den Dielen gestanden. Erst als er sich den Unfallort nach dem Geschehen angeschaut habe, sei die Bierbank mit den hinteren Teilen der Bügel auf dem Schotter gestanden.
Da weder die Tochter des Klägers noch dieser selbst angeben konnten, dass die Bank schon zu Beginn so gestanden hat, war die Klage abzuweisen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass bei Schichtbeginn um 15:00 Uhr die Bierbank noch vollständig auf den Dielen gestanden hat, und der Kläger bereits gegen 16:00 Uhr in der Gastwirtschaft gewesen ist.
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