EuGH: Jahresurlaub verfällt nicht automatisch nach drei Jahren

Weist ein Arbeitgeber nicht auf den möglichen Verfall von Urlaub hin, kann der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer auch nicht verjähren. Verletzt ein Arbeitgeber seine Hinweispflichten, darf er nicht noch mit der Verjährung belohnt werden, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. September 2022. Damit folgte der EuGH mit seinem Urteil den Argumenten des Generalanwalts Jean Richard, der sich in seinen Schlussanträgen vom 5. Mai 2022 für eine hohe Hürde bei der Verjährung des Jahresurlaubs ausgesprochen hatte (Az. Rs-C-120/21). In Deutschland verjährt bisher der Urlaub nach drei Jahren. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Problemen mit Urlaubsansprüchen und bei allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

EuGH: Schweigt der Arbeitgeber, verfällt der Urlaub nicht

Der Anspruch auf Resturlaub verjährt nach dem Willen des Europäischen Gerichtshofs nicht einfach so nach drei Jahren, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht. Daran hat der EuGH mit seinem Urteil keine Zweifel aufkommen lassen. Dem EuGH lagen drei Fälle aus Deutschland vor:

  • Im ersten Fall hatte eine Steuerfachangestellte mit 24 Urlaubstage über die Jahre insgesamt 101 Tage Resturlaub angesammelt. Als die Angestellte nach ihrer Kündigung die Auszahlung von 101 Urlaubstagen forderte, beharrte der Arbeitgeber darauf, dass der Urlaub verjährt sei. Der Arbeitgeber informierte die Arbeitnehmerin jedoch nicht über eine mögliche Verjährung und forderte sie auch nicht dazu auf, den Urlaub endlich anzutreten. Die Angestellte zog vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah einen Widerspruch zwischen der europäischen Rechtsprechung und dem deutschen Recht. Der EuGH hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen des Urlaubs informieren müsse, sonst verfalle der Urlaub nicht. Der EuGH machte nun klar, dass Arbeitgeber zwingend Angestellte über die Verjährung informieren müssen. Erst dann beginnt die dreijährige Verjährung zu laufen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sah das Gericht nicht als Problem an.
  • In den anderen Fällen ging es um die ehemalige Mitarbeiterin eines Krankenhauses und einen ehemaligen Frachtfahrer. Sie wurden wegen Krankheiten und Behinderung erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig und sind der Meinung, dass ihnen noch bezahlte Urlaubstage aus dem letzten Jahr ihrer Tätigkeit zustehen – ihre Arbeitgeber halten die Ansprüche dagegen nach 15 Monaten für verfallen. Das BAG legte auch diese Fälle dem EuGH vor. Dieser erklärte nun, dass die Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn sie vor der Erwerbsunfähigkeit entstanden und der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht rechtzeitig dazu aufforderte oder es ermöglichte, Urlaub zu nehmen.
  • Jetzt ist das Bundesarbeitsgericht wieder am Zug und muss über die Fälle entscheiden. Das Gericht ist jedoch an die Urteile des EuGH gebunden.

Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht

Der vorliegende Fall zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr, Stuttgart, Ettenheim und Kenzingen. Hier vertreten unsere Fachanwälte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.

 

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel