5000 Euro Schadensersatz für unvollständige DSGVO-Auskunft

Seit die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft ist, können Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden deutlich einfacher geltend gemacht und durchgesetzt werden. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. März 2020 einem Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte dessen Auskunftsantrag über personenbezogene Daten verspätet und unvollständig beantwortet. Der immaterielle Schaden nach Artikel 15 DSGVO, so das Gericht, liege im Kontrollverlust über die Daten (Az. 9 Ca 6557/18). Die Verbraucherkanzlei Stoll & Sauer bietet von Datenschutz-Verstößen betroffenen Verbrauchern im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Verbraucherschutz. Mehr Infos zum Thema Datenleck und Datenschutz gibt es auf unserer Website.

Unternehmen müssen Auskunftspflicht zeitnah nachkommen

Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie nachlässig Unternehmen mit Anfragen ihrer ehemaligen Mitarbeiter umgehen:

  • Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft und Information zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Unternehmen. Erst nach geraumer Zeit erhielt der Kläger Zugang zu einer Internet-Ressource. Hier konnte er diverse Anlagen wie Kopien zu personenbezogenen Daten, Abdrucke einer Datenübermittlungsvereinbarung abrufen. Trotzdem fehlten wesentliche Informationen über die verarbeiteten Datenkategorien und die Verarbeitungszwecke. Der Kläger konnte nicht kontrollieren, was mit seinen Daten geschehen war. Er verklagte das Unternehmen daraufhin auf eine Entschädigung.
  • Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSVGO richte. Grundsätzlich solle Betroffenen ermöglicht werden, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu kontrollieren. Wenn nach monatelangem Warten wegen der zwischenzeitlichen Datenverarbeitung erneut ein Auskunftsverlangen gestellt werden müsse, widerspreche dies dem Gesetzesziel, so das Gericht.
  • Das Unternehmen habe den Auskunftsanspruch aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt. Die Mitteilung müsse in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden. Dadurch solle Transparenz erreicht werden.
  • Das Gericht sprach dem ehemaligen Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch zu. Jeder Verstoß gegen die DSGVO könne eine Schadensersatzpflicht begründen. Auf das Auskunftsverlangen des Klägers habe das Unternehmen nicht rechtzeitig reagiert. Eine Reaktion habe spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang, nach einer Unterrichtung über eine Fristverlängerung spätestens binnen zwei weiteren Monaten zu erfolgen, konkretisierte das Gericht.
  • Dem Kläger sei ein immaterieller Schaden entstanden. Der Schaden liegt im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten. Ihm steht Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro zu.
  • Die effektive Sanktionierung von DSGVO-Verstößen sei nur durch eine „abschreckende Wirkung“ des Schadensersatzes zu erreichen. Die Höhe des Schadens hängt nach Ansicht des Gerichts von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten ab und nicht vom Gehalt des ehemaligen Mitarbeiters.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist mittlerweile am Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängig (Az.: 14 Sa 294/20)

Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für alle Facetten des Datenschutzes – also Schufa-Angelegenheit, Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter, Otto, Kaufland, Facebook, Revolut und generell Verstößen gegen den Datenschutz. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel